Heute mal eine Entscheidung, die nur mittelbar das Familienrecht betrifft.
Es ist nicht unüblich, dass vom Jobcenter Kindergeldzahlungen als Einkommen gewertet und auf 6 Monate umgelegt werden. Dieser Praxis hat nun das Sozialgericht Berlin in einem Beschlug vom 08.07.2016 (Az S 63 AS 7815/16 ER) einen Riegel vorgeschoben.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind als laufende Einnahmen nur solche zu werten, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Einmalige Einnahmen hingegen stellen auch nur eine einzige Leistung dar. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht „laufend“, sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R).
Das führt dazu, dass es sich bei Kindergeldnachzahlungen zwar um eine laufende Einnahme handelt, die allerdings nur im Monat des Zuflusses anzurechnen ist (näheres nachzulesen hier). Das bedeutet, eine Verteilung auf 6 Monate ist nicht zulässig.