Das OLG Hamm (14 UF 166/13) hat eine Entscheidung veröffentlicht zu den Nutzungsverhältnissen der Ehewohnung. Gerade für Anwälte ist die Entscheidung hochinteressant, da sie sich mit einem extremen Haftungsrisiko für Anwälte beschäftigt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt waren die Ehegatten Eigentümer einer Wohnung, die nach der Trennung vom Mann alleine weiter bewohnt wurde. Nach der Scheidung machte die Frau Nutzungsentgelt geltend. Das OLG Hamm hat diesen Anspruch der Frau zurückgewiesen mit der Begründung, dass bis dahin noch keine Klärung der Verwaltungs- und Nutzungsregelung erfolgt sei.

Zwar wäre die Frau nach ihrem Auszug grundsätzlich berechtigt gewesen, vom Mann ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Frau vom Mann verlangt, eine neue Verwaltungs- und Nutzungsvereinbarung zu verlangen.

Diese Aufforderung müsse dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werde.

Ich halte diese Entscheidung für etwas bedenklich, da mit einem freiwilligen Auszug der Frau ohnehin konkludent eine neue Nutzungssituation geschaffen wird, die als Vereinbarung gesehen werden kann.

Allerdings besteht hier ein hohes Haftungsrisiko. Die Entscheidung hat zur Folge, dass eigentlich der Ehegatte, der aus dem Miteigentum auszieht (ob freiwillig oder unfreiwillig) sofort auf eine neue Verwaltungs- und Nutzungsvereinbarung hinwirken sollte. Problematisch könnte dies in den Fällen werden, in denen ein Ehegatte unfreiwillig, z.B. aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses nach § 1361 BGB die Ehewohnung verlassen muss. In der Folgezeit wird eventuell noch verhandelt, wem die Ehewohnung in Zukunft zustehen soll. Obwohl während dieser Zeit faktisch eine einseitige Nutzung vorliegt könnte dann kein Nutzungsentgelt verlangt werden. Aus meiner Sicht ein eher zweifelhaftes Ergebnis.