Focus online weist in einem Artikel zu Recht darauf hin, dass es durchaus Sinn machen kann, nach der großen Familienrechtsreform mal sein altes Scheidungsurteil hinsichtlich des Versorgungsausgleichs zu überprüfen. Gerade wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte über Anwartschaften in einer berufsständischen Versorgung verfügte, die vor 2009 nicht ausgeglichen wurden, kann möglicherweise jetzt noch nachträglich ein Ausgleich erwirkt werden. Der Antrag auf Abänderung kann dabei frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Verrentung eines Ehegatten gestellt werden. Es kann sich also durchaus lohnen, nochmal das alte Scheidungsurteil zur Hand zu nehmen und überprüfen zu lassen, falls man kurz vor der Rente steht. Der wesentliche Clou an der ganzen Sache ist, dass vor der Reform im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausschließlich die Rentenanwartschaften der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger ausgeglichen wurden, während Betriebsrenten, private Rentenversicherungen und berufsständische Versorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten waren. Heute werden auch diese Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Scheidung ausgeglichen. Es kommt daher entweder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich oder eine Abänderung in Betracht.
Anders als in dem Artikel von Focus beschrieben habe ich allerdings die Erfahrung gemacht, dass die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für derartige Verfahren nicht übernehmen.