Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern untereinander, sowie gesetzliche Vertretungen wie Pflegschaft oder Vormundschaft. Trennung und Scheidung sind also nur ein Teilbereich des Familienrechts, nehmen allerdings in der anwaltlichen Praxis den meisten Raum ein.
Das Familienrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, in dem viele Fallen lauern, in die man unvermittelt tappen kann, wenn man sich nicht gut auskennt. Eine möglichst frühe anwaltliche Beratung ist deshalb wichtig, um Nachteile zu vermeiden.
Sie finden zu den möglichen Fragestellungen im Familienrecht hier und auf meinem Blog viele Informationen, die aber bei weitem nicht abschließend sind, sondern Ihnen nur einen groben Überblick geben sollen, worauf unter anderem zu achten ist.
Aber Sie sollten sich bei so wichtigen Dingen wie familienrechtlichen Fragen nicht auf das Internet verlassen, denn jeder Fall ist anders. Die ausführliche Beratung zu individuellen Fragen sollte im persönlichen Gespräch mit einem Fachanwalt erfolgen.
Einen Ehevertrag abzuschließen, ist oft zu empfehlen, weil dadurch für den Fall einer Scheidung unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden können. Ein Ehevertrag bietet Rechtssicherheit für beide Ehepartner und ist ein guter Anlass, sich mit den finanziellen und rechtlichen Aspekten einer Eheschließung auseinanderzusetzen.
Ein Ehevertrag muss nicht zwangsläufig vor der Eheschließung abgeschlossen werden, sondern kann auch jederzeit während einer Ehe abgeschlossen werden. Auch nach einer bereits erfolgten Trennung kann ein Ehevertrag dazu dienen, gemeinsame Vereinbarungen zu treffen.
Einen bereits abgeschlossenen Ehevertrag sollten Sie von Zeit zu Zeit zu überprüfen und eventuell neuen Lebensumständen anpassen.
Das Gesetz setzt für die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten während der Trennung voraus, dass das Zusammenleben in der Ehewohnung eine „unbillige Härte“ darstellt. Bei häuslicher Gewalt kann auch ein Kontaktverbot erwirkt werden.
Auch für die Zeit nach der Scheidung kann ein Richter die Verhältnisse an der Ehewohnung regeln, wobei vor allem die Situation der im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt wird.
Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, ist zu empfehlen, alle persönlichen Gegenstände und wichtigen Unterlagen mitzunehmen, um eine spätere Auseinandersetzung zur Herausgabe zu vermeiden.
Das Gewaltschutzgesetz bietet Opfern von Gewalt und Stalking verschiedene Schutzmöglichkeiten. Nach eidesstattlicher Versicherung durch das Opfer wird meist innerhalb weniger Tage im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ein Näherungs- und Kontaktverbot erlassen.
Diese Anordnungen werden immer vom Familiengericht getroffen. Liegt innerhalb einer Ehe häusliche psychische oder physische Gewalt vor, kann mithilfe des Gewaltschutzgesetzes auch eine schnelle Zuweisung der Ehewohnung erreicht werden.
Ein Verstoß gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz wird in zweierlei Hinsicht geahndet: zum einen kann im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens ein Ordnungsgeld verhängt werden, zum anderen stellt der Verstoß gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz eine strafbare Handlung dar.
Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2787) ist die gleichgeschlechtliche Partnerschaft der Ehe gleichgestellt.
Bis dahin konnten gleichgeschlechtliche Paare nur eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen. Seit 1. Oktober 2017 können Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, für die auch die allgemeinen Vorschriften über die Ehe gelten.
Es gibt bei einer Ehe drei Güterstände, nämlich die sogenannte Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die heute kaum noch relevante Gütergemeinschaft.
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abschließen, in dem sie den Güterstand regeln, so gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die nach wie vor noch am weitesten verbreitet ist.
Im Fall der Scheidung wird dann der Zugewinnausgleich durchgeführt. Wie die Berechnung erfolgt und was es zu beachten gibt z.B. bei Schenkung und Erbschaft kann im Rahmen einer anwaltlichen Beratung individuell besprochen werden.
Bei Familiensachen mit Auslandsbezug gilt unter Umständen nicht deutsches Recht, sondern das Recht eines anderen Landes. Das muss im Einzelfall genau geprüft werden. Auch europarechtliche Verträge wie die Rom-III-Verordnung oder das Haager Kindesentführungsabkommen müssen dann in Betracht gezogen werden.
Gerade bei Auslandsbezug ist besondere Vorsicht geboten, da teilweise innerhalb eines Verfahrens für verschiedene Aspekte unterschiedliche Rechtsordnungen anwendbar sein können.
Kinder leiden erfahrungsgemäß am meisten unter einer Trennung. Umso wichtiger ist es, vernünftige Regelungen zu finden, welche die Kinder so weit wie möglich entlasten.
Von den Gerichten wird in der Regel die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung angestrebt. Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag eines Elternteils kann das Sorgerecht aber auch nur einem Elternteil zugewiesen werden.
Am Familiengericht München wird das sogenannte Münchener Modell praktiziert. Das bedeutet, dass von Beginn eines Sorgerechtsverfahrens das Jugendamt, ein Verfahrensbeistand und Beratungsstellen mit einbezogen werden, eine schnelle Terminierung erfolgt und alle Beteiligten angehalten sind, herabsetzende Äußerungen zu unterlassen.
Auch das Umgangsrecht ist sowohl für die Eltern als auch für die Kinder von überragender Bedeutung. Deshalb sollte im Fall einer Trennung für den Umgang so schnell wie möglich eine am Kindeswohl orientierte, für alle Beteiligten tragbare Lösung gefunden werden.
Eine Ehescheidung ist normalerweise erst möglich, wenn Sie bereits ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Wenn die Fortführung der Ehe für einen der Ehegatten allerdings eine unzumutbare Härte darstellt, kann eine Ehescheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres durchgeführt werden.
Auch innerhalb der Ehewohnung kann ein Getrenntleben vorliegen, wenn die Ehegatten keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen.
Beim gerichtlichen Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, d.h. Anträge können nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass sich Ehegatten bei einer einvernehmlichen Scheidung gemeinsam von einem Anwalt vertreten lassen können. Das ist nicht richtig. Ein Anwalt kann immer nur eine Partei vertreten. Es gibt allerdings Fälle, in denen die anwaltliche Vertretung nur eines Ehegatten ausreichend ist.
Das richtige Timing des Scheidungsantrags kann entscheidend sein. Holen Sie deshalb unbedingt schon in der Anfangsphase der Trennung anwaltlichen Rat ein.
Das Unterhaltsrecht ist ein regelrechter Paragraphen-Dschungel, in dem man sich als Laie kaum zurechtfinden kann.
Es gibt mehrere Arten von Unterhalt, nämlich Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Betreuungsunterhalt bei nicht Verheirateten.
Unterhaltsansprüche sollten möglichst schnell geltend gemacht werden, um auch die Ansprüche für die Vergangenheit zu sichern.
Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle.
Die Höhe des Unterhaltes für Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Ob und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, kann ich in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen klären.
Das Versorgungsausgleichsverfahren regelt die Verteilung der Rentenansprüche zwischen den Eheleuten im Fall der Scheidung.
Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird von Amts wegen, d.h. ohne Anträge der Eheleute durchgeführt.
Lediglich bei einer Ehedauer unter 3 Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten statt. Ausgeglichen werden dabei nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei den Versorgungsträgern.