Das Oberlandesgericht Hamm hat im Fall des an Alzheimer erkrankten ehemaligen Fußballmanager Rudi Assauer die Scheidung bestätigt, obwohl Assauer als Alzheimerpatient nicht mehr in der Lage ist, diesbezüglich seinen Willen zum Ausdruck zu bringen.
Der Focus bezeichnet die Entscheidung als „bahnbrechend“, auch die Süddeutsche berichtet.
Die Entscheidung des Oberlandesgericht (Az: 13 UF 43/13) ist meiner Ansicht nach zutreffend, wobei es sich um eine Einzellfallentscheidung handelt. Die Eheleute hatten sich im Jahr 2011 getrennt. Zwar war damals Assauer vermutlich schon erkrankt, allerdings hatte die Erkrankung noch kein Ausmaß erreicht, die ihn daran hinderte, seinen eigenen Willen kundzutun. Die Betreuerin hat im Jahr 2012 schließlich einen Scheidungsantrag eingereicht, dem die Ehefrau entgegengetreten ist mit der Begründung, ihr Mann wolle noch an der Ehe festhalten.
Wie so oft in Betreuungsfällen kommt es in solchen Fällen darauf an, was der wahre Wille des Erkrankten sein könnte. Nachdem die Trennung vom Ehemann ausging und er zu einem Zeitpunkt, in dem er noch klar seinen Willen äußern konnte, die Entscheidung traf, sich von der Ehe zu lösen war es nur folgerichtig, wenn die Betreuerin den Antrag für ihn stellte.
Das OLG hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und hierzu folgendes ausgeführt:
Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei.
Es ist daher auch unerheblich, dass er diesen Willen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht nicht mehr formulieren bzw. wiederholen konnte, da der gesetzliche Betreuer berechtigt ist, entsprechende Erklärungen für den Betreuten abzugeben.
Dennoch eine interessante Entscheidung.