Nach § 1600 Abs. Nr. 5 BGB steht der zuständigen Behörde das Recht zu, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Hintergrund dieser Regelung ist, zu verhindern, dass ein ausländisches Kind durch die Vaterschaftsanerkennung eines Deutschen missbräuchlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun diese Vorschrift in einer Entscheidung vom 17.01.2014 (1 BvL 6/10) für verfassungswidrig erklärt. Zwar sei der Zweck durchaus legitim, da ein Missbrauch verhindert werden soll. Es liege aber faktisch eine Entziehung der Staatsangehörigkeit vor, die nach Art. 16 GG nicht zulässig sei. Auch würden von der zu weit gefassten Vorschrift auch die Fälle erfasst, die nicht zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit dienten, womit auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG vorliege.

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Focus

rp-online

stern

der Westen