Der BGH (X ZR 135/11) hat am 06.05.2014 einen interessanten Fall entschieden. Der Sachverhalt war wie folgt:

Ein über 60-jähriges Paar lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und plant eine längere Reise. Vor dieser Reise überschreibt der Mann seiner Partnerin die Hälfte eines Sparbriefs über € 50.000,00 für den Fall, dass ihm etwas zustosse. Das Paar übersteht die Reise unbeschadet, die Beziehung leider nicht und man trennt sich anschließend.

Der Mann fordert dann von der Frau die € 25.000,00 heraus mit dem Argument, dass dieses Geld ja nur für den Fall überschrieben worden sei, dass ihm etwas zustosse. Die Frau lehnte die Zahlung ab. Zwischenzeitlich verstarb die Frau auch noch, so dass das Verfahren von ihren Erben fortgeführt wurde.

Der BGH hat dem Mann Recht gegeben. In der Pressemitteilung heisst es:

„Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB** ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.“

Es dürfte interessant werden, die vollständige Begründung zu lesen, da mit dieser Entscheidung tatsächlich ein ständiger Hort von Auseinandersetzungen grundsätzlich geklärt scheint.

Die Presseschau zu der Entscheidung:

Süddeutsche

ntv

Wirtschaftswoche