Schlagwort: Vaterschaftsanfechtung

Das Bundesverfassungsgericht hebt die Vaterschaftsanfechtung durch Behörden auf

Nach § 1600 Abs. Nr. 5 BGB steht der zuständigen Behörde das Recht zu, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Hintergrund dieser Regelung ist, zu verhindern, dass ein ausländisches Kind durch die Vaterschaftsanerkennung eines Deutschen missbräuchlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun diese Vorschrift in einer Entscheidung vom 17.01.2014 (1 BvL 6/10) für verfassungswidrig erklärt. Zwar sei der Zweck durchaus legitim, da ein Missbrauch verhindert werden soll. Es liege aber faktisch eine Entziehung der Staatsangehörigkeit vor, die nach Art. 16 GG nicht zulässig sei. Auch würden von der zu weit gefassten Vorschrift auch die Fälle erfasst, die nicht zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit dienten, womit auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG vorliege.

Hier die Presseschau:

Focus

rp-online

stern

der Westen

 

 

 


Das BVerfG nimmt soziale Väter gegenüber biologischen Vätern in Schutz

In einer Entscheidung vom Freitag (1 BvR 1154/10) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass ein biologischer Vater keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft hat, wenn zwischen seinem Kind und dem sozialen Vater eine „sozio-familiäre“ Beziehung besteht. Der biologische Vater kann allerdings unter Umständen ein Umgangsrecht mit seinem Kind haben.

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Hier die Presseschau:

FAZ

spiegel online

Die Welt

 

 


Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei Samenspende

Der Bundesgerichtshof hat am 15.05.2013 eine interessante Entscheidung veröffentlicht, wonach der sogenannte biologische Vater, der seine Vaterschaft durch eine Samenspende begründete ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft haben soll, auch wenn ein anderer Mann als rechtlicher Vater gilt. Dies widerspricht zwar eigentlich der gesetzlichen Regelung des § 1600 BGB, allerdings wird laut BGH nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Etwas anderes gelte nur, wenn durch Vereinbarung zwischen allen Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll, wie dies beispielsweise bei einer anonymen Samenspende der Fall ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann geklagt, der einem lesbischen Paar Sperma zur Befruchtung überlassen hatte. Das Kind sollte dabei von der Lebenspartnerin der Mutter adoptiert werden. Die Vaterschaft wurde allerdings nach der Geburt von dem besten Freund des Paares, der mit dem Kind in keinerlei sozial-familiärer Beziehung stand anerkannt. Nach Ansicht des BGH stellt die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann, der keine Elternschaft anstrebt einen Missbrauch des Elternrechts dar, was den leiblichen Vater zur Anfechtung berechtige.

Manchmal ist der BGH doch sehr kreativ.

Die Entscheidung wurde auf der Seite des Bundesgerichtshof veröffentlicht.