Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat wird zu Gunsten der Väter neu geregelt. Bisher ist der Vater, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat fast rechtlos gestellt. Ein Umgangsrecht mit dem Kind hat er nur, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat ( sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, da er nicht als Elternteil im Sinne des § 1686 BGB gilt.

Das soll sich jetzt ändern.

Der Europäische Menschengerichtshof für Menschenrechte stellte hierbei in zwei viel beachteten Urteilen vom 21.10.2010 und 15.09.2011 einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fest, so dass nun der deutsche Gesetzgeber gefordert ist.

Nachdem ja schon die Rechte des nichtehelichen, rechtlichen Vaters gestärkt wurden, ist nun der nicht rechtliche Vater dran. Der Gesetzesentwurf sieht folgendes vor:

  1. Hat der leibliche Vater ein nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er -unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Bindung besteht- ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Zudem wird ihm bei berechtigten Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
  2. Steht die leibliche Vaterschaft nicht fest, wird die Möglichkeit inzidenter Klärung der Vaterschaft im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens eröffnet.

Der Gesetzesentwurf ist hier einzusehen. Interessant wird noch, wie die Rechtsprechung das Merkmal des „nachhaltigen Interesses“ auslegt.

Der Gesetzesentwurf setzt konsequent die unbedingte Forderung nach dem Kindeswohl um, zu der eben auch die Stärkung der Rechte des Vaters gehören kann. Dient der Umgang bzw. ein Auskunftsrecht dem Kindeswohl, so ist beides zu gewähren. In der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums heisst es hierzu:

„…Der Ehemann gilt als rechtlicher Vater, auch wenn die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder von einem anderen gezeugt wurden. Der leibliche Vater bleibt oftmals außen vor und wird als potenzielle Gefährdung des Familienfriedens gesehen. Faktisch kann die Mutter derzeit dem leiblichen Vater den Umgang mit seinem Kind verwehren. Kinder brauchen aber auch Umgang mit ihrem leiblichen Vater. Die Neuregelungen sehen daher vor, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind dann erhält, wenn er ein nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient…“

Diese Linie wird auch fortgeführt durch das neueste Urteil des Oberlandesgericht Hamm, wonach ein Kind auch dann einen Anspruch auf Auskunft des leiblichen Vaters hat, wenn es durch eine anonyme Samenspende gezeigt wurde (nachzulesen hier: br, spiegel, lto, OLG Hamm).