Ich hatte ja schon in einem anderen Beitrag  angekündigt, dass beabsichtigt ist, das Unterhaltsrecht etwas zu modifizieren. Die Änderungen sollen ab 1.3.2013 wirksam werden.

Diese „Reform der Reform“ reagiert auf die nicht verstummende Kritik an der Situation von Ex-Ehefrauen in langen Ehen nach dem klassischen Hausfrauenmodell.

Es soll daher die Dauer einer Ehe künftig stärker berücksichtigt werden, um so Ungerechtigkeiten zu vermeiden.
Daher wird § 1578 b BGB ab dem 1.3.2013 geändert und ergänzt. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des Unterhaltes des geschiedenen Ehegatten.
Nun soll § 1578 b BGB wie folgt geändert werden:

1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „ , oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre“ eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.“”

Das bedeutet, dass künftig die lange Ehedauer ein stärkeres Kriterium bei der Billigkeitsabwägung sein soll.
Es wird sich noch zeigen, ob diese Änderung den großen Durchbruch darstellt. Meiner Ansicht nach wurde eine Selbstverständlichkeit in das Gesetz aufgenommen, was auch eine Gefahr birgt. Denn es musste auch nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut eine umfassende Billigkeitsabwägung vorgenommen werden, in welcher die Dauer der Ehe und die Rollenverteilung zu berücksichtigen war. Die Rechtsprechung bzw. der BGH hat nur diese Billigkeitsabwägung sehr restriktiv vorgenommen und die Dauer der Ehe nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, was in der juristischen Fachliteratur und Praxis ohnehin stark kritisiert wurde. Der Gesetzgeber hat jetzt eigentlich nur klargestellt, was ohnehin schon galt, womit die Gesetzgebung wie eine Korrektur der BGH-Rechtsprechung wirkt. Ich sehe eine Gefahr darin, dass sich nun künftig die Billigkeitsabwägung auf die Ehedauer konzentrieren wird und die übrigen Kriterien der Billigkeitsabwägung in den Hintergrund rücken.
Alles in allem ist es aber sicherlich zu begrüßen, dass der Gesetzgeber das Gesetz modifiziert und die Vorschriften klarer gestaltet.