Es wird immer noch oft vermutet, dass bei einer Scheidung die Mutter das Sorgerecht automatisch bekommt. Im Gesetz, nämlich dem BGB, steht dazu Folgendes:

§ 1627 BGB
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.
 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.


Huch, das bedeutet ja, dass beide Eltern gleichermaßen für das Kind verantwortlich sind?

Aber gilt das auch nach der Trennung und Scheidung? Ein Blick ins Gesetz hilft auch hier, denn da heisst es:

§ 1671 BGB 
(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das 
Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge für ein
gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
(2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes am
 besten entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes,
insbesondere an seine Eltern und Geschwister zu berücksichtigen.
(3) Von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das 
Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes
erforderlich ist. Macht ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so entscheidet das Gericht nach Absatz 2.
(4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen. Erfordern es die Vermögensinteressen des Kindes, so kann die Vermögenssorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil übertragen werden.

(5) Das Gericht kann die Personensorge und die Vermögenssorge
 einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Es soll dem Kind für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einen Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt worden ist.


Eine Sorgerechtsentscheidung wird also immer und zwar wirklich immer ausschließlich auf Grundlage des Kindeswohls getroffen und dies auch nur, wenn einer der Eltern das Sorgerecht beantragt. Wenn keiner der Elternteile einen Sorgerechtsantrag stellt, dann bleibt es auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht, d.h. wesentliche Entscheidungen betreffend das Kind müssen von den Eltern gemeinsam getroffen werden – egal, bei wem das Kind lebt. Dieses „geteilte Sorgerecht“ ist ein zentraler Punkt.

Es gibt also keine allgemeingültige Regel, dass die Mutter das Sorgerecht für das Kind bzw. die Kinder erhält. Können sich die Eltern nicht über die weitere elterliche Sorge einigen, so wird eventuell von einem oder beiden Eltern das alleinige Sorgerecht für das Kind bzw. die Kinder beantragt und das Gericht muss die elterliche Sorge regeln, nachdem von verschiedenen Fachleuten das Kindeswohl untersucht wurde, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines familienpsychologischen Gutachtens. Erst dann wird über die elterliche Sorge entschieden. Im äußersten Fall trifft das Gericht dann eine Sorgerechtsregelung und hebt das Mitsorgerecht auf und überträgt das alleinige Sorgerecht einem Elternteil.