Wie kann eine türkische Ehe geschieden werden? Wo sind die Grenzen der Anwendung ausländischen Rechts? Wird durch die Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung der ordre public verletzt? Diese Frage behandelt Frau Rechtsanwältin Jutta Wagner in einer Abhandlung auf Legal Tribune Online und bejaht sie offensichtlich für mich überraschend, zumindest, soweit es das türkische Recht angeht („Stuttgarter Richter torpedieren die Integration“).

Ich muss sagen, der Artikel hat bei mir Ungläubigkeit und Kopfschütteln hervorgerufen, zumal eine Rechtspraxis dargestellt wird, die nicht vom OLG Stuttgart erfunden wurde, sondern schlicht in der Anwendung geltenden Rechts besteht. Ich fühle mich daher doch bemüßigt, auf einige rechtliche Fakten hinzuweisen.

Frau Wagner zitiert zwei Entscheidungen, eine des AG Frankfurt und eine weitere des OLG Stuttgart. Beide Entscheidungen haben in einem Scheidungsverfahren das türkische Recht angewandt und werden von Frau Wagner als integrationsfeindlich kritisiert. Ich stimme Frau Wagner zu, soweit es die Entscheidung des AG Frankfurt angeht, obwohl ich die näheren Umstände des Verfahrens nicht kenne.

Allerdings ist die Entscheidung des OLG Stuttgart nicht zu beanstanden.

Die Fallkonstellation war wie folgt: eine Frau mit türkischer Staatsangehörigkeit wurde jahrelang von ihrem Mann geschlagen. Nach der Trennung (von wem die nun ausging, weiß ich nicht) reichte der Mann die Scheidung ein, da er seine neue Freundin heiraten wollte. Die Antragsgegnerin widersprach dem Scheidungsantrag mit der Begründung, dass sie als geschiedene Frau in ihrem Kulturkreis an Ansehen verliere. Sie erhielt vom OLG Stuttgart in zweiter Instanz Recht, nachdem das Amtsgericht die Ehe zuvor geschieden hatte.

Man mag nun von der Frau, die jahrelang schon die Gewalttätigkeiten ihres Mannes ausgehalten hat, halten, was man will. Es geht allerdings nicht darum, der Frau Vernunft einzuhämmern, sondern um die juristische Bewertung eines Sachverhaltes und die wurde vom OLG völlig korrekt vorgenommen. Das – wohlgemerkt – deutsche IPR sah zum damaligen Zeitpunkt noch vor, dass bei einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten auf das Scheidungsverfahren deren Heimatrecht zur Anwendung kommt. Somit war zwingend türkisches Recht anzuwenden.

Nur am Rande sei erwähnt, dass dies mittlerweile nicht mehr zutrifft. Nach Inkrafttreten der ROM-III-Verordnung (ich habe hier darüber geschrieben) kommt nun immer das Recht des Aufenthaltsortes – hier also deutsches Recht – zur Anwendung. Diese Verordnung ist am 21.06.2012 in Kraft getreten. Man könnte also vielleicht erwarten, dass die baldige Gesetzesänderung einer Fachanwältin für Familienrecht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Artikels am 14.5.2012 bekannt war. Umso mehr verwundert ihre Forderung, man möge doch das geltende Recht überarbeiten, damit sich die Ausländer künftig auch ausschließlich dem deutschen Recht unterwerfen.

Zurück zum Fall.

Nachdem also türkisches Recht angewandt wird, sind dessen Rechtsvorschriften zu beachten, soweit sie nicht gegen den ordre public verstoßen. Dies ist nicht der Fall, wie auch höchstrichterlich eindeutig geklärt ist. Dies verwundert auch nicht weiter, nachdem das türkische Familienrecht eins zu eins aus dem schweizerischen Familienrecht übernommen wurde, dessen Rechtschaffenheit wohl niemand anzuzweifeln vermag. Auch ist zu berücksichtigen, dass durch das Verschuldensprinzip nicht eine Scheidung auf Ewigkeit verhindert wird. Denn nach dreijähriger Trennungszeit, beginnend mit dem Zeitpunkt des abweisenden Urteils ist die Scheidung nach türkischem Recht unabhängig vom Verschulden auszusprechen. Die dreijährige Trennung ist auch unserer Rechtsordnung nicht fremd – auch das italienische Familienrecht sieht eine dreijährige Trennungszeit nach einem gerichtlichen Trennungsurteil vor. Diese Rechtspraxis wird von der Autorin offenbar nicht beanstandet.

Frau Wagner als Fachfrau wundert sich und fragt, ob es nicht zur deutschen Rechtswirklichkeit gehöre, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. So einfach ist es nicht. Denn unter diesen Umständen müsste auch auf der Stelle die Abschaffung des im deutschen Familienrecht verankerten Trennungsjahres gefordert werden. Denn wo kommen wir denn hin, wenn Leute, deren Ehe gescheitert ist und die sofort geschieden werden möchten noch ein Jahr warten müssen?

Im türkischen Familienrecht kann übrigens ohne Einhaltung einer Trennungszeit die Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist und kein Widerspruch eingelegt wird bzw. dieser Widerspruch rechtsmißbräuchlich ist.

Genau das war aber die zentrale Frage in dem Verfahren des OLG Stuttgart. Das Gericht musste prüfen, ob der Widerspruch der Frau rechtsmißbräuchlich war. Das türkische Gesetz ist hier eindeutig: der Ehegatte, den an der Zerrüttung kein Verschulden trifft, darf der Scheidung widersprechen. Keiner wird ernsthaft bezweifeln, dass ein Opfer jahrelanger häuslicher Gewalt an der Zerrüttung der Ehe unschuldig sein dürfte.

Meiner Ansicht nach hätte daher das OLG die Rechtsmißbräuchlichkeit gar nicht in der erfolgten Ausführlichkeit prüfen müssen, aber es schadete auch nicht.

„Fassungslos“ ist Frau Wagner angesichts des Umstandes, dass vom OLG zur Prüfung der Rechtsmißbräuchlichkeit die türkische Rechtswirklichkeit herangezogen wird. Wieso nicht? Fassungslos macht vielmehr die einseitige und vereinfachende Darstellung eines rechtlichen Sachverhaltes durch die Autorin, die an Ignoranz grenzt. Bei der Rechtsmißbräuchlichkeit sind wie im Treu-und-Glauben-Prinzip sämtliche Umstände zu berücksichtigen. Bei einer Frau, die möglicherweise aus einer konservativen Familie stammt, im schlimmsten Fall sogar mit der Ausstoßung zu rechnen hätte aufgrund der Scheidung ist es sogar zwingend angebracht und mit unserem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren, diese subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Die Frage ist also: trifft die Frau ein größeres Verschulden oder ein gleichwertiges Verschulden an der Zerrüttung, wenn sie aus Angst vor gesellschaftlicher Ächtung weiter mit dem Mann verheiratet bleiben will? Man kann diese Frage nicht ernsthaft mit ja beantworten.

Die Akzeptanz unserer Rechtsordnung sollte eine Integrationsvoraussetzung sein, fordert Frau Wagner. Ich stimme ihr da in vollem Umfang zu. Integration ist ein zentrales Thema und der Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung unabdingbar. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Beteiligten, insbesondere die scheidungsunwillige türkische Frau oder das OLG, mangelnden Respekt vor unserer Rechtsordnung gezeigt hätten. Unter völlig korrekter Anwendung des deutschen Internationalen Familienrechts hat die Frau von ihrem gesetzlich verankerten Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Wäre der Integration besser gedient gewesen, wenn der gewalttätige Ehemann sich hätte scheiden lassen können, um sofort die nächste Frau zu heiraten und auch dieser gegenüber vielleicht gewalttätig zu werden? Wäre es für die Integration nicht vielleicht sinnvoller, die Frau über ihre Rechte aufzuklären und ihr Hilfe anzubieten und den gewalttätigen Ehemann zur Verantwortung zu ziehen?

Der Wirbel um die Entscheidung des OLG Stuttgart ist mir auch insoweit unverständlich, als am Familiengericht München diese stufenweise Prüfung, die notfalls auch in der Abweisung eines Scheidungsantrages endet, übliche, da gesetzeskonforme, Praxis war.

Die Autorin des Artikels möge daher selbst in die Rechtswirklichkeit zurückkehren. Man kann darüber streiten, ob es überhaupt sinnvoll ist, vor deutschen Gerichten fremde Rechtsordnungen anzuwenden. Diese Frage wurde nun durch Einführung der ROM-II-Verordnung ohenhin auf europäischer Ebene entschieden. Wenn allerdings die Anwendung fremden Rechts vorgesehen ist, so haben sich die Gericht daran zu halten. Punkt. Ein OLG kann sich nicht über Vorschriften  hinwegsetzen, nur weil sie nicht gefallen oder andere Regelungen vorsehen als die uns Vertrauten. Frau Wagner mag sich in der deutschen Rechtsordnung und Rechtswirklichkeit deutlich wohler fühlen, das entbindet aber auch sie nicht von der Verpflichtung, fremde Rechtsordnungen zu respektieren, wenn diese zur Anwendung gelangen.