UPDATE: Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können seit 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG). Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich (Art. 3 Abs. 3). Damit ist die gleichgeschlechtliche Ehe vollständig gleichgestellt. Der nachfolgende Beitrag betrifft daher das alte (nicht mehr geltende) Recht.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist am 01.08.2001 in Kraft getreten und wurde 2005 nochmal stark überarbeitet. Nachdem in letzter Zeit allerdings relativ viel Bewegung im Bereich des Lebenspartnerschaftsrechts festzustellen ist und das Bundesverfassungsgericht sukzessive die Ungleichbehandlungen zur Ehe aufhebt, ist es an der Zeit, ein bisschen was zum Lebenspartnerschaftsgesetz zu schreiben.

Im Folgenden will ich in Grundzügen die Voraussetzungen für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft, für die Aufhebung und die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung darstellen.

 

I. Eingehung der Lebenspartnerschaft

 

1. Voraussetzungen:

 

  • Volljährigkeit (anders als bei der Ehe, die auch mit 16 Jahren geschlossen werden kann)

 

  • Die Lebenspartnerschaft kann nur vor dem Standesamt geschlossen werden. Ausnahme Bayern: dort kann die Lebenspartnerschaft auch vor einem Notar geschlossen werden, aber keine Eingehung der Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Konsulat im Ausland möglich

 

  • Ledigkeit (bei Ausländern ist eine Ledigkeitsbescheinigung erforderlich)

 

2. Rechte und Pflichten

 

  • Die Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und zu gegenseitigem Beistand (aber anders als bei der Ehe sind die Lebenspartner (innen) weder zur häuslichen Gemeinschaft noch zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet- auch reine Alterslebensgemeinschaften sind möglich)

 

  • Unterhaltspflicht während der Lebenspartnerschaft (z.B. Taschengeld § 5 LPartG, § 1360 BGB), während des Getrenntlebens (§ 12 LPartG, § 1361 BGB) und nachpartnerschaftlicher Unterhalt ( § 16 LPartG, § 1569 BGB)

 

  • Güterstand ist ohne anderweitige Vereinbarung die Zugewinngemeinschaft, aber Regelungen durch notariellen Vertrag sind möglich, z.B. die Vereinbarung der Gütertrennung oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft

 

  • Erbrecht: neben Kindern ist der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin zu ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister) zu ½ erbberechtigt. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt eine Erhöhung des Erbteils um ¼ (§ 1371 BGB)

 

  • Es gelten die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB (Verfügung über das Vermögen als Ganzes, also ca. 90 % ist nur möglich mit Zustimmung des anderen Lebenspartners / der Lebenspartnerin)

 

  • Schlüsselgewalt § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs können von jedem Lebenspartner (in) auch mit Wirkung für den anderen vorgenommen werden)

 

  • Sorgerecht: der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin hat an den Kindern des anderen Lebenspartners (in) ein kleines Sorgerecht (§9 LPartG: Mitenentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens bzw. Entscheidungsrecht in Notsituationen)

 

  • Adoption der leiblichen Kinder des Lebenspartners möglich, seit neuestem auch die Sukzessivadoption , die gemeinschaftliche Adoption ist nach wie vor nicht möglich

 

  • Im Sozialrecht erfolgt durch die Verpartnerung auch das Recht auf Witwenrente und Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung

 

  • Im Beamtenrecht entsteht das Recht auf Hinterbliebenenversorgung und Familienzuschlag für Verheiratete

 

II. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

 

  • Die Aufhebung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag vor dem Familiengericht (anwaltliche Vertretung erforderlich)

 

  • Der Aufhebungsantrag kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres (bei Zustimmung oder Zerrüttung) gestellt werden, evtl. auch dreijährige Trennungszeit nötig oder Härtefall

 

  • Es wird auch hier von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt

 

III. Internationale Bezüge

 

Hinsichtlich des anwendbaren Rechts wird bei Lebenspartnern anders als bei der Eheschließung nicht auf das Heimatrecht verwiesen, sondern auf den Aufenthalt bzw. Wohnsitz.

Eine Anerkennung der im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft in Deutschland ist möglich, wenn die ausländischen Regelungen vergleichbar sind (z.B. Niederlande und Kanada)

 

IV. Noch bestehende Unterschiede zur Ehe

 

Verfassungsrecht: die Lebenspartnerschaft ohne Kinder fällt im Gegensatz zur Ehe nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 GG. Das Bundesverfassungsgericht hingegen stellte folgendes fest: „Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen“. Durch Beschluss vom 18.2.2013 hat aber das BVerfG eindeutig festgestellt, dass bei Gemeinschaft mit einem Kindes im Haushalt der Schutzbereich des Art. 6 GG eröffnet ist

Manche berufsständische Versorgungen (z.B. Notare, Psychotherapeuten) haben noch keine Anpassung und berücksichtigen Lebenspartner nicht bei der Versorgung

 

V. Neuere Rechtsprechung des BVerfG

 

  •  19.06.2012:  der 2. Senat des BVerfG erklärte es für verfassungswidrig, dass verpartnerten Beamten der Familienzuschlag nach § 40 I Nr. 1 BbesG vorenthalten wird

 

  • 18.07.2013:     der 1. Senat des BVerfG erklärte den Ausschluss von Lebenspartnern vom steuerlich privilegierten Grunderwerb rückwirkend bis zum Gesetz von 2001 für verfassungswidrig. Der Grunderwerb zwischen Ehegatten war steuerlich privilegiert, allerdings galt dies nicht für Lebenspartner

 

  • 07.05.2013:      (2. Senat) Die Anwendung des Ehegattensplittings auf Ehen, nicht aber auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die entsprechenden Regelungen des EStG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtslage muss rückwirkend zum 1.8.2001 geändert werden

 

  • 19.02.2013      der 1. Senat der BVerfG hat entschieden, dass die Sukzessivadoption zulässig ist, d.h. die Adoption eines Kindes durch den einen und anschießend durch den anderen Lebenspartner. Die gemeinschaftliche Adoption ist nach wie vor nicht zulässig, aber im Endeffekt kommt es auf dasselbe hinaus, da im gleichen gerichtlichen Termin beide Adoptionen durchgeführt werden können. § 9 Abs. 7 LPartG ist verfassungswidrig, da er vorsieht, dass ein Lebenspartner nur das leibliche Kind des anderen Lebenspartners annehmen kann. Bedenken gegen die Sukzessivadoption waren bisher, das Kind könnte in Familien „weitergereicht“ werden. Aber das BVerfG hat klargestellt, dass ein Kind, das ohnehin mit dem Lebenspartner des Elternteils zusammenlebt, in einem familiären Gefüge lebt und somit nur einen Elternteil hinzugewinnt. Sowohl Eheleute, als auch Lebenspartner sind in der Lage, das behütete Aufwachsen eines Kindes in einer rechtlich stabilisierten Gemeinschaft zu sichern