Wenn man bei google Kindesunterhalt eingibt, erscheinen unzählige Beiträge. Es begegnet dabei stets die Düsseldorfer Tabelle.

Da ich in meiner Beratung immer wieder feststelle, dass es bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle zu Missverständnissen kommt, will ich hier einige immer wieder auftretende Fehler im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle aufzeigen.

1. Welche Tabelle?

Die erste Frage ist schon mal, wo man nachschaut bzw. welche Tabelle man anwendet. Eine zuverlässige Quelle ist dabei die Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Link hier). Ich finde auch die Seite der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) nützlich, weil neben der Düsseldorfer Tabelle dort auch noch andere Arbeitshilfe wie beispielsweise die Unterhaltsleitlinien veröffentlicht werden (Link hier).

Hat man nun eine Website gefunden, dann macht man sich auf die Suche nach der benötigten Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel alle zwei Jahre angepasst und erneuert. Allerdings kam es allein in den letzten drei Jahren zu drei Änderungen. Es lohnt sich also, von Zeit zu Zeit mal einen Blick reinzuwerfen.

Will man nun den laufenden Unterhalt für die Zukunft ermitteln, so sieht man sich die aktuelle Tabelle an, das wäre nun die seit 1.1.2018 geltenden Tabelle. Aufpassen sollte man, wenn Rückstände ermittelt werden. Da kann es schon mal vorkommen, dass man mehrere Tabellen für die verschiedenen Zeiträume heranziehen muss.

 

2. Wie ermittle ich den geschuldeten Betrag?

Die Düsseldorfer Tabelle ermittelt den Unterhalt nach zwei Kriterien, nämlich einmal nach dem Alter des Kindes/ der Kinder und dem bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Während das Alter noch relativ leicht zu ermitteln ist, macht das Einkommen schon mehr Schwierigkeiten, womit wir auch schon zu einem der großen Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle kommen.

Entscheidend ist bei Minderjährigen Kindern das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses wird als Durchschnitt der letzten zwölf Monate bei Angestellten und als Durchschnitt der letzten drei Jahre bei Selbständigen ermittelt.

Dieses Durchschnittseinkommen wird „bereinigt“ um die sogenannten prägenden Ausgaben. Das bedeutet, Ausgaben, die bereits während des Zusammenlebens mit dem Kind bestanden oder unvermeidbar bzw. notwendig waren wie z.B. Versicherungen, Kredite, andere Unterhaltsleistungen und 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen bei Berufstätigen.

Das so ermittelte sogenannte „bereinigte Einkommen“ ist dann maßgeblich für die Ermittlung der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Bei Volljährigen Kindern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, um die Gruppe zu ermitteln, da bei Volljährigen beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.

 

3. Wo sehe ich nach?

Nun kommen wir zu einem der häufigsten Fehler im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle. Wenn Sie nun eine beliebige Seite mit der Düsseldorfer Tabelle aufrufen, dann erscheint sofort auf Seite eins die Tabelle.

„Prima“ denkt man sich da und wendet sofort sein neu erworbenes Wissen an und sucht sich nach Bereinigung des Einkommens den Zahlbetrag raus.

Nur leider ist das falsch.

Denn die eigentlich anwendbare Tabelle steht auf der letzten Seite mit der Überschrift „Anhang: Zahlbeträge“.

Wer weiß, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat, den interessantesten Teil des Ganzen auf der letzten Seite zu verstecken, allerdings ist der Gesetzgeber auch nicht gerade für seine Anwenderfreundlichkeit bekannt.

Aber was hat es denn nun mit den verschiedenen Tabellen auf sich?

Auf der ersten Seite wird tatsächlich die Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese gibt allerdings nicht die tatsächlich zu zahlenden Beträge wieder. Von den Tabellenbeträgen wird das hälftige (bei Volljährigen das ganze) Kindergeld, das in der Regel der Elternteil bezieht, bei dem das Kind lebt abgezogen.

Und damit hat man dann den tatsächlich konkret zu zahlenden Betrag, der ganz hinten im Text versteckt ist.

Wenn man also wissen will, wie viel Unterhalt man bekommt/zahlen muss, einfach alles überspringen und gleich auf die letzte Seite blättern, denn da steht wie so oft das Ergebnis.

 

4. Was bedeutet Abstufung/ Höherstufung?

Vielleicht sind diese Begriffe schon mal im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle untergekommen. Auch hier handelt es sich um eine versteckte Fehlerquelle.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Das müssen nicht unbedingt zwei Kinder sein, dass kann auch ein Ehegatte und ein Kind sein. Die Frage ist, was passiert, wenn mehr bzw. weniger Berechtigte vorhanden sind?

Gibt es weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, z.b. weil Ehegattenunterhalt nicht geschuldet ist und nur ein Kind da ist, dann kann eine Höherstufung erfolgen. Dies fällt natürlich in bequemen Einkommensverhältnissen etwas leichter als beim Mindestunterhalt. Es kann dann um eine Einkommensstufe hochgestuft werden. Ist z.B. beim Unterhaltsberechtigten ein Einkommen von € 2.500,00 ermittelt worden, so ist dieser grundsätzlich in der Einkommensgruppe 3 einzuordnen. Ist er allerdings nur einem Kind unterhaltspflichtig, so kann eine Höherstufung vorgenommen werden, womit der Unterhalt dann nach der Einkommensgruppe 4 geschuldet ist.

Umgekehrt kann eine Herabstufung vorgenommen werden, wenn mehr als zwei Berechtigte da sind. Auch dies macht natürlich nur Sinn bei höheren Einkommensgruppen und nicht beim Mindestunterhalt.

Verdient der Unterhaltspflichtige z.B. wieder € 2.500,00 und muss allerdings einer Ehefrau und drei Kindern Unterhalt bezahlen, so liegen vier Unterhaltsberechtigte vor, so dass um zwei Stufen (eine Stufe je Unterhaltsberechtigtem) herabgestuft werden kann, womit dann nur noch der Mindestunterhalt geschuldet ist.

 

5. Kann der Mindestunterhalt unterschritten werden?

Die Gerichte sind bei der Unterschreitung des Mindestunterhaltes sehr streng. Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsberechtigte alles unternehmen muss, um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Es kann sogar erwartet werden, dass der Unterhaltspflichtige einen zusätzlichen Nebenjob annehmen muss, wenn sein reguläres Einkommen nicht reicht, um den Mindestunterhalt zu bezahlen.

Nur in Ausnahmefällen, wenn gut begründet werden kann, dass eine zusätzliche Tätigkeit z.B. aus gesundheitlichen oder auch aus beruflichen Gründen (z.B. Schichtarbeit oder Nebenerwerbsverbot) nicht möglich ist, kann eine Unterschreitung des Mindestunterhaltes in Betracht kommen. Auch wird dann geprüft, ob dem Unterhaltspflichtigen eventuell auch ein Jobwechsel möglich ist bzw. zugemutet werden kann.

 

6. Was ist in der Düsseldorfer Tabelle enthalten?

Ich habe dazu bereits hier ausführlich geschrieben, daher halte ich mich kurz. In der Düsseldorfer Tabelle ist der laufende allgemeine Lebensunterhalt enthalten, also Essen, Kleidung, Wohnen etc.

Nicht vorhersehbare, notwendige einmalige oder monatlich wiederkehrende Ausgaben sind als Sonderbedarf oder Mehrbedarf geltend zu machen und nicht in den Tabellensätzen enthalten.

 

7. Was bedeutet dynamischer Unterhalt?

Die Düsseldorfer Tabelle ist dynamisch gestaltet, d.h. sie passt sich den Gegebenheiten an. In der Regel wird Kindesunterhalt nicht als fester Betrag tituliert, sondern dynamisch. Das sieht dann ungefähr so aus:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind XY, geb. am.. Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld in der jeweiligen Altersstufe ab 1.1.2018, fällig zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.

Ein solcher dynamischer Unterhaltstitel hat den Vorteil, dass man nicht jedes Mal zu Gericht rennen und einen Abänderungsantrag stellen muss, wenn das Kind in die nächste Altersstufe aufrückt oder sich die Tabelle ändert. Die Änderung liegt bereits automatisch in dem dynamischen Titel, der sich den Gegebenheiten anpasst (außer dem Einkommen, das wird festgelegt und es muss ein Abänderungsverfahren durchgeführt werden, falls sich am Einkommen etwas ändert).

Insofern ist eine Titulierung als dynamischer Unterhalt immer empfehlenswert, da weniger Stress. Allerdings sollte man dann auch von Zeit zu Zeit (ich würde mal sagen, vorsichtshalber jährlich) einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle werfen, um zu überprüfen, ob der gezahlte Unterhalt noch aktuell ist.

 

8. Ist die Düsseldorfer Tabelle eigentlich Gesetz?

Klare Antwort: nein. Und trotzdem wendet sie jeder an und der Kindesunterhalt wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Aber genau genommen ist sie kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie.

Es gibt gerade in den sehr hohen Einkommensgruppen durchaus die Möglichkeit, den Unterhalt nicht nach der Tabelle, sondern dem konkreten Bedarf zu ermitteln, aber dabei handelt es sich um Ausnahmefälle.

Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle also keine Gesetzeskraft hat dient sie als Richtlinie, die zu einer Vereinheitlichung und somit Transparenz führt, so dass sie im Prinzip von den Gerichten wie ein Gesetz angewandt wird.