Immer wieder stellt sich sowohl beim Unterhaltsberechtigten, als auch beim Unterhaltsverpflichteten die Frage, was eigentlich im Kindesunterhalt enthalten ist. Ich will mich daher dieser Frage mal etwas ausführlicher widmen.

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass der Kindesunterhalt nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet. Zu unterscheiden ist des Weiteren der Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder. Um den Rahmen nicht zu sprengen und die Verwirrung komplett zu machen, beschränke ich mich in diesem Beitrag nur auf den Minderjährigenunterhalt. Der Elternteil, der das minderjährige Kind nicht persönlich überwiegend betreut, ist barunterhaltspflichtig, d.h. muss Zahlungen leisten. Der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung nach (sogenannter Naturalunterhalt).

Die Höhe des Unterhaltes, d.h. die Bemessung des Barunterhaltes richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes. Diese Lebensstellung leitet das Kind wiederum von den Eltern ab, so dass beim Minderjährigenunterhalt für die Höhe des Unterhaltes die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend sind.

In der Gerichtspraxis wird zur Bemessung des Unterhaltes eigentlich immer die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, wonach der Unterhalt sich an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes orientiert. Von dem Tabellenbetrag ist das vom betreuenden Elternteil bezogene Kindergeld zur Hälfte in Abzug zu bringen, so dass sich dann der Zahlbetrag ergibt. Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, so erfolgt eine Höherstufung bei der Einkommengruppe. Sind mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, erfolgt eine Herabstufung der Einkommensgruppe, so dass sich der Zahlbetrag verringert.

Der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind (d.h. nach der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle) sollte immer sichergestellt werden, es gelten dabei strenge Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, insbesondere besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen.

Die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte stellen dabei Regeln auf, wie der Unterhalt zu berechnen ist. Im  sogenannten Tabellenbetrag ist enthalten der allgemeine Unterhaltsbedarf, d.h. Kosten für Nahrung, Wohnung, Ferien sowie Taschengeld. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind sind nicht enthalten, wenn das Kind nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist.

Verfügt das minderjährige Kind über eigenes Einkommen, weil es z.B. eine Ausbildungsvergütung erhält, so wird dieses Einkommen beim Kindesunterhalt nur zur Hälfte in Anzug gebracht.

Was ist also nicht im Allgemeinen Tabellenbedarf enthalten? Hier kommen der Mehrbedarf und der Sonderbedarf ins Spiel.

Beim Mehrbedarf handelt es sich um einen Ausgabenbedarf, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit dem Tabellenunterhalt nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb berücksichtigt werden kann. Als Beispiel ist sind z.B. die Mehrkosten für ein krankes oder behindertes Kind zu nennen oder  der Besuch einer Privatschule, eines Internates oder Nachhilfekosten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind auch die Kindergartenkosten Mehrbedarf, da sie der Erziehung des Kindes dienen. Mehrbedarf können dabei nur die Gebühren des Kindergartens sein, das Essensgeld bzw. Verpflegungsgeld ist im Tabellenbedarf der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

Anders sieht es allerdings mit den Kosten aus, die der Betreuung des Kindes z.B. in einer Kinderkrippe oder Nachmittagsbetreuung dienen und die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen sollen. Diese Kosten sind ausschließlich Kosten des Elternteils, die er bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes in Anzug bringen kann, nicht aber beim Bedarf des Kindes.

Ein zusätzlicher Mehrbedarf zum Tabellenunterhalt ist also zu zahlen, wenn es sich um vorhersehbare, regelmäßig anfallende Mehraufwendungen handelt und die Kosten im Interesse des Kindes berechtigt sind. Der Gesamtunterhaltsanspruch besteht dann aus der Summe von Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle und Mehrbedarf. Die Beteiligung am Mehrbedarf ist dabei in Form einer Quote nach dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen.

Davon zu unterscheiden ist der Sonderbedarf, der im Gegensatz zum Regelbedarf und Mehrbedarf einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf darstellt, der nicht auf Dauer besteht und es daher zu einem einmaligen Ausgleich kommen kann. Sonderbedarf muss überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar sein. Außergewöhnlich hoch ist ein Bedarf dann, wenn es dem Unterhaltsberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung nicht zugemutet werden kann, den Bedarf selbst aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Typischer Sonderbedarf sind z.B. die Zahnspange, Operationskosten, soweit sie nicht von der Krankenversicherung getragen werden, Umzugskosten, Säuglingserstausstattung, Klassenfahrt. Unregelmäßiger hoher Bedarf, der vorhersehbar ist, z.B. für Unterrichtsmaterialen ist kein Sonderbedarf, sondern im Tabellenunterhalt enthalten. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Sonderbedarf innerhalb von einem Jahr nach der Entstehung geltend zu machen ist.