Heute mal eine kleine Anmerkung zu einem brandaktuellen Thema, das nur am Rande das Familienrecht betrifft. Nun sind die Zeitungen voll mit Themen zur „Flüchtlingsproblematik“. Ich will hier nicht die üblichen Parolen wiederkäuen, sondern einen Punkt ansprechen, der in den Medien selten bis nie auftaucht und gerade für Personen, die in der Flüchtlingsarbeit tätig sind, durchaus bedeutend ist.

Es kommen derzeit sehr viele sogenannte unbegleitet minderjährige Flüchtlinge in Deutschland an (Laut Proasyl wurden über 14.000 Asylanträge von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Jahr 2015 gestellt).  Diese werden zunächst vom örtlichen Jugendamt in Obhut genommen und innerhalb von 14 Tagen bundesweit verteilt. In dieser Zeit findet das sogenannte Erstscreening und anschließend ein Clearingverfahren statt. Dabei hat das Jugendamt einzuschätzen, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf die physische und psychische Belastung zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Es wird dann unverzüglich ein Vormund vom Familiengericht bestellt, der anschließend die Angelegenheiten des Kindes regelt.

Nun stellt sich hier häufig das Problem, dass Jugendliche ohne Papiere einreisen und somit ihr Alter festzustellen ist. Meist erfolgt dies durch Schätzungen aufgrund Größe, Entwicklungsstand oder ähnlichem. Meist wird auch schlicht den Angaben des Jugendlichen geglaubt. In der Vergangenheit kam es oft zu fragwürdigen Methoden der Altersfeststellung beispielsweise durch radiologische Verfahren oder Genitaluntersuchungen. Dabei ist äußerst umstritten, ob diese Verfahren geeignet sind, einen gesicherten Altersnachweis zu liefern. Mit der Minderjährigkeit gehen grundsätzlich auch Vergünstigungen einher, was wohl zu diesen Methoden der Altersfeststellung führte.

Am 01.11.2015 trat nun das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft (das Gesetz kann hier nachgelesen werden). Hier wurde das Vorgehen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen festgelegt. Zwar ist das Alter vom Jugendamt zu bestimmen. Allerdings kann eine ärztliche Untersuchung nicht ohne Einwilligung des betroffenen Jugendlichen erfolgen.