Ich hatte ja hier schon zur Düsseldorfer Tabelle, welche ab 01.08.2015 gilt, berichtet. Bekanntermaßen richtet sich die Düsseldorfer Tabelle nach den steuerlichen Kinderfreibeträgen und für die Zahlbeträge erfolgt ein Abzug des hälftigen Kindergeldes.

Die derzeit gültige Düsseldorfer Tabelle geht dabei von einem Kindergeld von € 184,00 für das erste und zweite Kind, von € 190,00 für ein drittes Kind und € 215,00 für ein viertes Kind aus. Das Kindergeld wurde aber rückwirkend zum 01.01.2015 für das erste und zweite Kind auf € 188,00, für das dritte Kind auf € 194,00 und für das vierte Kind auf € 219,00 erhöht.

Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Düsseldorfer Tabelle diese aktuellen Kindergeldbeträge zu berücksichtigen sind.

Die Antwort ist nein.

Nachdem am 01.01.2016 eine weitere Erhöhung des Kindergeldes erfolgen wird und ohnehin auch die Düsseldorfer Tabelle zu diesem Zeitpunkt neu gefasst wird, hat man sich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Bürokratieaufwandes dafür entschieden, dass bis zum In-Kraft-treten der neuen Düsseldorfer Tabelle weiterhin die zum 01.08.2015 gültige Düsseldorfer Tabelle gelten soll. Es werden also bei den Zahlbeträgen die alten Kindergeldbeträge berücksichtigt, obwohl das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld höher ist.

Zum 01.01.2016 wird dann entsprechend der erhöhten Kinderfreibeträge die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst und es werden auch neue Unterhaltsleitlinien kommen.