Der Gang des Scheidungsverfahrens oder: Wie läuft eine Scheidung eigentlich ab?

Ich hatte in einem anderen Blogbeitrag schon dargestellt, wie es erstmal nach der Trennung weitergeht und hatte dort schon angekündigt, das Scheidungsverfahren in einem eigenen Beitrag zu skizzieren. Voilá, dann legen wir mal los.

Allem voran steht erstmal das Trennungsjahr. Es gibt zwar durchaus im Gesetz auch die Härtefallscheidung vor Ablauf von einem Jahr bzw. die Scheidung erst nach dreijähriger Trennungszeit. Dies sind aber in der Praxis eher die Ausnahmefälle, so dass wir uns hier auf den gängigen Fall der Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1566 BGB konzentrieren. Unsere Eheleute leben also schon ein Jahr getrennt. Es soll auch Eheleute geben, die bereits alles geregelt haben bzw. es nichts zu regeln gibt und die das Trennungsjahr nicht abwarten wollen, da wird dann der Trennungszeitpunkt einvernehmlich etwas „vorverlegt“ (wobei man da die Steuerproblematik im Auge behalten sollte).

Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, d.h. Anträge können nur durch einen Anwalt gestellt werden (die Problematik einer Scheidung mit nur einem Anwalt habe ich in diesem Beitrag beschrieben). Der Anwalt stellt also für seinen Mandanten einen Scheidungsantrag bei Gericht. Mit Einreichung wird der Gerichtskostenvorschuss zur Zahlung an das Gericht fällig (ein Kostenrechner findet sich hier.) Sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin über geringe Einkünfte verfügen, kann ihm oder ihr vom Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, dann entfällt die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses.

Sobald der Gerichtskostenvorschuss einbezahlt bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, erfolgt die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten durch das Gericht, der dann gerichtlich aufgefordert ist, innerhalb einer bestimmten Frist zum Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Der Ehegatte kann sich dann überlegen, wie er zu dem Vortrag im Scheidungsantrag steht. Gerade bei streitigen Scheidungen kommt es doch recht häufig vor, dass hinsichtlich der Umstände der Trennung völlig unterschiedliche Auffassungen bestehen.

Nicht selten herrscht schon zum Trennungszeitpunkt Uneinigkeit. Es kommt durchaus häufig vor, dass die Trennung als eine Art innerer Akt einseitig vollzogen wird und der andere das gar nicht kommen sah oder es einfach nicht wahrhaben wollte.

„Von Amts wegen“, das heißt automatisch, leitet das Gericht auch das Verfahren zum Versorgungsausgleich ein. Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe von beiden Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Zwar kann man zum Versorgungsausgleich auch Vereinbarungen treffen, wenn eine solche Vereinbarung aber fehlt, wird der Versorgungsausgleich in jedem Fall durchgeführt.

Dazu sendet das Gericht die Formulare zum Versorgungsausgleich an beide Ehegatten und setzt eine Frist (meistens zwischen 3 und 6 Wochen) zur Rücksendung. Meistens sind nach Erhalt der Formulare Rücksprachen mit dem Anwalt notwendig, da diese Formulare (wie so häufig) nicht so ohne Weiteres ohne Erklärung ausfüllbar sind. Das Gericht leitet die mühevoll ausgefüllten und unterschriebenen Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger weiter, die dann die Berechnung vornehmen. Das ist meist der längste Teil der Scheidung, da diese Berechnungen mindestens drei Monate in Anspruch nehmen. Ich will dabei den Sachbearbeitern der Rentenversicherungen kein Unrecht tun und gehe zu ihren Gunsten davon aus, dass wie so oft im öffentlichen Bereich zu viel Arbeit für zu wenig Sachbearbeiter anfällt.

In der Zwischenzeit wird meistens von den Anwälten geprüft, ob sich die Eheleute über die „Folgesachen“, d.h. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich etc. einig sind. Werden andere Verfahren gerichtlich geltend gemacht, so wird über sie im „Verbund“ entschieden, d.h. die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn auch eine Entscheidung z.B. über den Unterhalt getroffen werden kann. Das kann ein Scheidungsverfahren natürlich enorm verzögern. Man kann daher durchaus sagen: die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt vom Grad der Einigkeit der Eheleute ab.

Sind alle Folgesachen geklärt und liegen auch die Auskünfte der Rentenversicherung vor, so setzt das Gericht einen Termin fest. Zu diesem Termin müssen beide Eheleute erscheinen und ihren Personalausweis sowie die Original-Heiratsurkunde vorlegen.

Das Gericht stellt im Termin beiden Ehegatten Fragen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Trennungszeitpunkt und ihrer Scheidungsabsicht und verliest die Auskünfte zum Versorgungsausgleich. Anschließend wird der Scheidungsbeschluß vom Gericht verkündet (zumindest in München erheben sich hierzu alle Anwesenden) und der Verfahrenswert festgesetzt. Die Eheleute haben schließlich die Möglichkeit – zumindest wenn beide anwaltlich vertreten sind –, auf Rechtsmittel zu verzichten, so dass die Scheidung gleich rechtskräftig werden kann.

Anschließend wird der Scheidungsbeschluß zusammen mit dem Protokoll dem Anwalt zugeschickt, der beides (vermutlich zusammen mit seiner Gebührenrechnung) an den Mandanten weiterleitet.

Dies stellt natürlich nur grob den Ablauf eines Scheidungsverfahrens dar, es gibt natürlich oft Abweichungen individueller Natur. So sind die Auskünfte der Rentenversicherung mal früher, mal später da. Auch stelle ich hier den Ablauf am Amtsgericht München dar. Jedes Gericht hat seine Eigenheiten und es kann durchaus sein, dass an anderen Gerichten gewisse Punkten anders gehandhabt werden. Aber am Ende sind wir alle an das Gesetz gebunden und dieses gibt im Groben den Ablauf wie hier dargestellt vor.