Das Landessozialgericht Niedersachsen hat in einem Beschluss vom 06.09.2012 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass einem Hartz IV-Empfänger die regelmäßigen Fahrtkosten beim Umgang mit seinem Kind zumindest mit einer Kilometerpauschale von € 0,10/km zu erstatten sind. Ein Mehrbedarf zu den üblichen Hartz-IV-Leistungen sei anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein nachweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Dieser liege bei den Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern vor.

Es handelt sich um eine interessante und richtige Entscheidung. Das wechselseitige Recht auf Umgang zwischen Eltern und Kindern hat absolute Priorität und darf nicht aufgrund finanzieller Erwägungen eingeschränkt werden. Aus dem Grund ist es auch gängige Rechtsprechung, dass nachgewiesene Umgangskosten sich im Unterhalt einkommensmindernd auswirken.

Wenn es also besondere erhöhte Fahrtkosten beim regelmäßigen Umgang anfallen, können diese auch vom Sozialleistungsträger gefordert werden.

Hartz IV und Umgangskosten