Rechtsanwalt Kieppe aus Münster ( https://www.online-scheidung-deutschland.de) hat sich mit einer interessanten Entscheidung befasst.

Tod des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens: Ausschluss des Ehegattenerbrechts wegen Zustimmung zur Scheidung

Das Oberlandesgericht Köln entschied in seinem Beschluss -2 Wx 64/13-, dass der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, wenn

–        ein Ehegatte während des Scheidungsverfahren stirbt,

–        die Voraussetzungen zur Scheidung vorliegen

–        und die Zustimmung zur Scheidung nach § 1933 BGB vorliegt (hierbei ist keine besondere Form nötig, es reicht ein Schreiben mit der Eklärung).

Der Fall
In dem aktuellen Fall beantragte die Ehefrau die Scheidung von ihrem Ehemann. Der Mann stimmte der Scheidung zu. Doch bevor der Scheidungstermin wahrgenommen werden konnte, verstarb der Ehemann.
Die Ehefrau ging davon aus, dass sie weiterhin die Erbin sei und beantragte vor dem Amtsgericht Leverkusen die Erteilung des Erbscheins.
Das Amtsgericht wies den Antrag allerdings zurück, denn nach seiner Ansicht sei die Ehefrau nicht die Erbin.
Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Begründung
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen und wies demnach die Beschwerde der Frau zurück. Die Begründung des Oberlandesgerichts ist einleuchtend: Der überlebende Ehegatte wird dann nicht Erbe, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt habe. Dies sei hier der Fall gewesen.

Wirksame Zustimmung zur Scheidung
Auch war die Zustimmungserklärung des verstorbenen Ehemanns laut des Oberlandesgerichts wirksam. Für die Zustimmung sei kein Rechtsanwalt erforderlich gewesen und auch keine Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Der Ehemann habe die Zustimmung daher selbst in einem Schreiben erklären können.
Dies ergibt sich aus den §§ 134 I, 114 IV Nr. 3 Familiengesetz. Die Vorschriften seien so zu verstehen, dass die Zustimmung nicht nur, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden kann und kein Anwaltszwang vorausgesetzt wird.

Sollten Sie noch Fragen bzgl. des Erbrechts und Scheidung haben, wenden Sie sich gerne an mich.

 

Beachte:

§ 1933 BGB
Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586bunterhaltsberechtigt.

§ 134 FamG
Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

§ 114 FamG
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.