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Auch bei Samenspenden haben Kinder ein Recht auf Auskunft

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.01.2015 entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann.

Der Bundesgerichtshof verwies dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989, wonach Kinder grundsätzlich Anspruch auf Klärung ihrer Herkunft haben, weil diese ein unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei.

Hier die Presseschau

Spiegel

FAZ

Bundesgerichtshof

Die Zeit