Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine interessante Entscheidung erlassen, wonach bei der Auswahl als Vormund Verwandte vorrangig zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall hatten Großeltern beantragt, als Vormund für ihr Enkelkind ausgewählt zu werden, nachdem das Kindeswohl bei den leiblichen Eltern gefährdet war.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Schutz des Art. 6 GG auch die Großeltern mit einbezieht.
Des Weiteren hat es klargestellt, dass Verwandte bei der Auswahl des Vormund vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Kindeswohl bei Dritten besser gedient ist, scheiden die Großeltern aus.
In dem entschiedenen Fall wurde zwar festgestellt, dass die Fremdunterbringung bei Dritten nicht zu beanstanden war, aber die Entscheidung ist dennoch sehr hilfreich in gerichtlichen Verfahren. Denn nun werden die verantwortlichen Fachkräfte (also das Jugendamt) auch gezwungen, wirklich konkrete Gründe vorzutragen, falls sie Großeltern als Vormund nicht in Betracht ziehen.
Die Entscheidung ist vollständig auf der website des Bundesverfassungsgerichts abgedruckt.