Kein Anspruch auf Vaterschaftstest gegen den vermuteten Vater

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass ein Vaterschaftstest vom vermuteten Vater durch das Kind nicht erzwungen werden kann.

Dem Recht, die eigene Abstammung zu kennen, ständen die Grundrechte der anderen von einer Klärung Betroffenen entgegen. Diese würden erheblich belastet.

Hiervon zu unterscheiden ist das Recht auf Abstammungsklärung, das seit 2008 gilt. Dieses gibt den Kind einen Anspruch auf Klärung der Abstammung gegen den Mann, der als rechtlicher Vater gilt.

Das bedeutet, ein DNA-Test kann nur von dem Mann, der als rechtlicher Vater gilt verlangt werden, nicht aber von einem außerhalb der Familie stehenden Mann, der als biologischer Vater vermutet wird.

Hier die Presseschau:

Süddeutsche Zeitung

Die Zeit

Bayerischer Rundfunk

 

 

 



Zur Düsseldorfer Tabelle- aus aktuellem Anlass

Ich hatte ja hier schon zur Düsseldorfer Tabelle, welche ab 01.08.2015 gilt, berichtet. Bekanntermaßen richtet sich die Düsseldorfer Tabelle nach den steuerlichen Kinderfreibeträgen und für die Zahlbeträge erfolgt ein Abzug des hälftigen Kindergeldes.

Die derzeit gültige Düsseldorfer Tabelle geht dabei von einem Kindergeld von € 184,00 für das erste und zweite Kind, von € 190,00 für ein drittes Kind und € 215,00 für ein viertes Kind aus. Das Kindergeld wurde aber rückwirkend zum 01.01.2015 für das erste und zweite Kind auf € 188,00, für das dritte Kind auf € 194,00 und für das vierte Kind auf € 219,00 erhöht.

Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Düsseldorfer Tabelle diese aktuellen Kindergeldbeträge zu berücksichtigen sind. Weiterlesen


Lebensgefährte muss auch bei Samenspende durch Dritten Unterhalt zahlen

Der Bundesgerichtshof hat heute eine ausgesprochen interessante Entscheidung erlassen. Es hat einen Mann, der weder leiblicher, noch biologischer Vater ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. in der Pressmitteilung heisst es wie folgt:

 

Nr. 163/2015 vom 23.09.2015

In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten einwilligender
Mann muss für Kindesunterhalt aufkommen, auch wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat
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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Es ist mal wieder soweit. Nachdem die letzte Düsseldorfer Tabelle kaum Änderungen gebracht hat, tut sich jetzt wieder was.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 Euro auf mtl. 328,00 Euro, der eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 Euro auf mtl. 376,00 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 Euro auf mtl. 440,00 Euro.

Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 Euro auf mtl. 504,00 Euro. Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 Euro erhöht, und zwar von monatlich 184,00 Euro auf 188,00 Euro für ein erstes und zweites Kind, von monatlich 190,00 Euro auf 194,00 Euro für ein drittes Kind und von monatlich 215,00 Euro auf 219,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 Euro, 190,00 Euro und 215,00 Euro) auszugehen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigen wird. Da die ab dem 1. August 2015 gültige Tabelle zum 1. Januar 2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, wurden mit der Neufassung der Tabelle zum 1. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und es wurde von weiteren Änderungen wie etwa einer Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 Euro zunächst abgesehen. Diese sollen Anfang 2016 folgen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro.

Die Tabelle wird am 28. Juli 2015 auf einer Pressekonferenz vorgestellt und soll anschließend auf der Webseite des OLG Düsseldorf abrufbar sein.


Auch bei Samenspenden haben Kinder ein Recht auf Auskunft

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.01.2015 entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann.

Der Bundesgerichtshof verwies dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989, wonach Kinder grundsätzlich Anspruch auf Klärung ihrer Herkunft haben, weil diese ein unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei.

Hier die Presseschau

Spiegel

FAZ

Bundesgerichtshof

Die Zeit


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Väterrechte

In einer Entscheidung vom 15.01.2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Rechte leiblicher Väter gestärkt, die auch gegen den Willen der Mutter mit ihren Kindern regelmäßig Umgang wollen. Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung die Väter nicht genug schütze. Weiterlesen


BGH entscheidet zur Leihmutterschaft

Der Bundesgerichtshof hat heute eine recht weitreichende Entscheidung zur Leihmutterschaft getroffen. Die Leihmutterschaft ist in Deutschland nicht zulässig im Gegensatz zu anderen Ländern. Die Auslandsleihmutterschaft gewinnt daher bei Paaren mit Kinderwunsch hierzulande zunehmend an Bedeutung. Die Gesetzeslage in Deutschland erschwert allerdings die Leihmutterschaft. Während es z.B. in den USA möglich ist, dass die sogenannten „Wunscheltern“ auch als rechtliche Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen werden, ist Mutter eines Kindes nach deutschem Recht nur, wer das Kind zur Welt bringt. Weiterlesen


Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015

Ab 01.01.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle (einzusehen hier). Die Unterhaltssätze selbst wurden nicht geändert. Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde von € 1.000,00 auf € 1.080,00 erhöht.

Für nicht Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt von € 800,00 auf € 880,00.

Düsseldorfer Tabelle