Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistungen nicht besteht, wenn das Kind aufgrund einer anonymen Samenspende im Ausland gezeugt wurde, da der Vater unter diesen Umständen nicht ermittelbar ist.

Ich halte diese Entscheidung für heikel, da sie zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen könnte, nachdem sie auf die Ermittelbarkeit des biologischen Vaters abzielt.

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