Kann man eine Ehe einfach so annullieren lassen?

Man kennt das aus zahlreichen Hollywood-Filmen: nach einer feuchtfröhlich durchfeierten Nacht in Las Vegas wacht ein bis dahin bestenfalls oberflächlich befreundetes Paar in einem Hotelzimmer mit massiven Erinnerungslücken und als frisch verheiratetes Ehepaar wieder auf. Aber alles halb so schlimm, denn schließlich kann man so eine Eheschließung ja einfach annullieren lassen. Richtig?

Nun ja. Deutschland ist nicht Hollywood und schon allein in Ermangelung Las-Vegas-ähnlicher Eheschließungsmöglichkeiten dürften sich solche Szenen hierzulande eher selten abspielen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Ehepartner schon kurz nach der Heirat feststellen, dass die Eheschließung ein Fehler war und sie sie daher möglichst unkompliziert wieder beenden möchten. Für eine Scheidung muss jedoch das Trennungsjahr eingehalten werden und so stellt sich dem einen oder anderen die Frage, ob man die Ehe nicht einfach annullieren kann. 

Zunächst einmal: Eheannullierung ist kein juristischer Fachbegriff und taucht so nicht im Gesetz auf. Das Gesetz spricht von der Aufhebung der Ehe und diese kann auf die verschiedensten Weisen vollzogen werden. Die Bekannteste ist die Scheidung.

Aber das Gesetz kennt auch andere Auflösungsgründe, die der landläufigen „Eheannullierung“ entsprechen. Diese sind in § 1314 BGB geregelt. Die Aufhebungsgründe sind dabei in dieser Vorschrift abschließend aufgezählt, es gibt also keinen „Verhandlungsspielraum“.

Zunächst einmal kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn schon die Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt waren. Die Eheschließung ist  nur gültig,

  • wenn beide Partner volljährig sind. In Ausnahmefällen ist auch eine Eheschließung ab dem 16. Lebensjahr möglich,
  • wenn beide Partner geschäftsfähig sind (schließlich handelt es sich um einen Vertrag mit Rechten und Pflichten),
  • wenn einer der Partner nicht anderweitig verheiratet ist (Polygamie ist in Deutschland zum Unmut der einen oder anderen Person nicht zulässig),
  • wenn kein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder ein Geschwisterverhältnis besteht (Inzestverbot),
  • wenn die Erklärungen bei der Eheschließung persönlich abgegeben werden (eine Vertretung ist nicht möglich).

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt war, ist eigentlich schon die Eheschließung ungültig und die dennoch geschlossene Ehe kann somit aufgehoben werden. Das Gesetz nennt aber auch nachträgliche Gründe, die eine Eheaufhebung ermöglichen, nämlich:

  1. Ein Ehegatte befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit. Drogenkonsum oder starke Trunkenheit können zu einer „vorübergehenden Störung“ führen, wobei der Grad des Rausches im Nachhinein nur schwer feststellbar sein dürfte
  2. Ein Ehegatte wusste bei der Eheschließung nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelt. Es geht dabei weniger um Fälle von „Huch, wir haben geheiratet?“, sondern beispielsweise um mangelnde Sprachkenntnisse.
  3. Ein Ehegatte wurde zur Eingehung der Ehe arglistig über bestimmte Umstände getäuscht, die ihn bei Kenntnis von der Eheschließung abgehalten hätten; dies gilt aber nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft. Der letzte Zusatz ist wichtig, da er den landläufig als „Heiratsschwindler“ bekannten Fall nicht erfasst. Dieser Aufhebungsgrund kann zum Beispiel erfüllt sein, wenn über Impotenz oder schwere ansteckende Krankheiten, wie beispielsweise eine HIV-Infektion getäuscht wurde. Die Rechtsprechung geht auch von einer Täuschungshandlung in diesem Sinne aus, wenn eine frühere Ehe oder Kinder verschwiegen wurden. Dabei muss die Täuschung ursächlich für die Eheschließung gewesen sein. Hätte man den anderen also auch geheiratet, wenn man von den Kindern gewusst hätte, so liegt ein Aufhebungsgrund nicht vor. Nicht jede Lüge berechtigt also zur Aufhebung der Ehe, das würde vermutlich auch die Anzahl der Eheaufhebungen in ungeahnter Weise erhöhen.
  4. Ein Ehegatte ist durch Drohung zur Eheschließung bestimmt worden. Das dürfte sich von selbst verstehen, denn von einem freien Willen kann dann nicht mehr die Rede sein, wobei sich hier oftmals Beweisschwierigkeiten ergeben dürften, da derartige Drohungen in der Regel nicht schriftlich niedergelegt und auch Zeugen schwer aufzutreiben sein dürften.
  5. Beide Ehegatten waren sich bei der Eheschließung einig, dass sie keine ehelichen Verpflichtungen eingehen wollten. Auch wenn manch einer oftmals das Gefühl haben mag, sein Gegenüber nehme seine ehelichen Pflichten nicht ernst genug, so ist damit eigentlich nur der Fall der sogenannten „Scheinehe“, beispielsweise zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gemeint.

In der Praxis relevant sind eigentlich nur die Punkte 3 und 5, wobei auch diese äußerst selten vorkommen. Bei der Täuschung scheitert die Eheaufhebung meistens an der Beweisbarkeit und selbst wenn umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt werden müssen, ist meist das Abwarten des Trennungsjahres effektiver und billiger. Auch die Eheauflösung wegen einer Scheinehe kommt in der Praxis selten vor, da diese Scheinehen naturgemäß in beiderseitigem Einvernehmen eingegangen werden und sich auch hier die Beweisführung schwer gestaltet. Allerdings haben in diesem Fall auch die Verwaltungsbehörden (oft die Ausländerbehörde) das Recht, die Eheaufhebung zu beantragen, wenn sie der Ansicht sind, etwas gehe nicht mit rechten Dingen zu.

Selbst wenn sich bereits in der Hochzeitsnacht das böse Erwachen einstellt, bleibt also in den meisten Fällen nichts anderes, als das Trennungsjahr abzuwarten und eine ganz normale Scheidung durchzuführen.