Es gibt Neues im Internationalen Familienrecht! Am 21.06.2012 ist die europäische Verordnung Nr. 1259/2010, kurz: Rom III-VO in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt das auf die Scheidung und Trennung anwendbare Recht völlig neu.
Wie war es bisher?
Das anwendbare Recht richtete sich bislang immer nach der Staatsangehörigkeit. Hatten die Eheleute eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so richtete sich die Scheidung immer nach dem Heimatrecht, d.h. bei Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland hatte der deutsche Richter das ausländische Recht anzuwenden.
Nun richtet sich das anwendbare Recht im Scheidungsverfahren für in Deutschland lebende Ehegatten immer nach deutschem Recht. Zwar können die Eheleute auch eine Rechtswahl treffen, das heißt, sie können übereinstimmend eine andere Rechtsordnung für anwendbar erklären, aber in der Praxis dürfte das kaum vorkommen.
Haben die Eheleute keinen gemeinsamen Aufenthalt mehr in demselben Land, ist entscheidend der letzte gemeinsame Aufenthalt.
Grundsätzlich ist diese Änderung durchaus zu begrüßen. Es liegt auf der Hand, dass in Deutschland praktizierende Rechtsanwälte und Richter sich mit der deutschen Rechtsordnung besser auskennen als mit ausländischen Rechtsvorschriften. War bisher das Recht einer anderen Rechtsordnung anwendbar, so führte das oft bei allen Beteiligten (nicht zuletzt auch bei den Richtern) oft zu Unsicherheiten, vor allem wenn es sich um „exotische“ Länder handelte, hinsichtlich derer deutschsprachige Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften Mangelware sind. Die Gefahr war groß, etwas zu übersehen oder die ausländischen Rechtsvorschriften falsch anzuwenden oder auszulegen. Insofern herrscht nun –nicht zuletzt auch für die Betroffenen- Rechtssicherheit, da sie sicher sein können, dass die Fachleute wie Richter und Rechtsanwälte wissen, wovon sie sprechen.