Immer wieder haben sich Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, was nach der Scheidung mit den geliebten Haustieren wird. Es ist ja bekannt, dass manch einer sein Haustier  wie ein eigenes Kind liebt- man denke nur an Mooshammers „Daisy“ oder die (namenlosen?) Pudel der Jacob Sisters. Da überrascht es nicht, dass es wegen dem geliebten Wauwau auch mal zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Das Oberlandesgericht München hatte sich erst jüngst mit der Frage des Unterhaltes für die gemeinsamen Hunde nach Scheidung zu befassen. Kurios? Mag sein, aber auch der zivilisierte Hund von heute hat seinen Bedarf, der gedeckt sein will.

Hunde sind natürlich keine Sachen, sondern Lebewesen, die unser Leben täglich aufs Neue mit Glück und Liebe füllen. Dennoch behandelt das Gesetz Hunde wie Sachen, was für manchen Tierliebhaber unbegreiflich sein mag, allerdings für sachgerechte Ergebnisse unumgänglich erscheint.

In München hatte sich ein Paar im Jahr 2009 den Hund Wotan angeschafft (Rasse unbekannt), ein Jahr später gesellte sich Cora hinzu (Rasse ebenfalls unbekannt und offenbar auch nicht entscheidungserheblich), die dann Cesar und Lady das Leben schenkte. Wenig später trennte sich das (Menschen-)Paar, Wotan, Cora und Lady blieben bei Frauchen, Cesar war bereits abgegeben (über die Motive kann man nur Mutmaßungen anstellen).  Man traf sich schließlich wegen der Hunde bei Gericht. Frauchen gab an, der Mann habe zugesagt, sich an den Kosten zu beteiligen und mit den Tieren Gassi zu gehen. Herrchen hingegen verteidigte sich damit, dass er  keinerlei Umgang mit den Kindern -Entschuldigung Hunden-habe, wieso solle er sich an also an den Kosten beteiligen? (Übrigens eine Argumentation, die dem Familienrechtler aus diversen Kindesunterhaltsverfahren bekannt sein dürfte)

Erstaunlicherweise hält das Gesetz in solchen Verfahren nicht das Familiengericht für zuständig- wir erinnern uns: Tiere sind keine Sachen, werden aber wie solche behandelt! Das Landgericht wies also die Klage von Frauchen auf Zahlung von Unterhalt ab. Das in der Rechtsmittelinstanz befasste OLG rechnete: die Kosten pro erwachsenem Hund lägen bei etwa € 50,00 plus Tierarztkosten. Allerdings sei es kaum zumutbar, dass man den hälftigen Lebensunterhalt für die Gesamtlebensdauer der Hunde bezahlen müsse. Grundsätzlich müssten Partner bei Trennungen weiter Lasten und Kosten für gemeinsame Anschaffungen (in dem Fall die Hunde) tragen. Die Anschaffung könne auch verkauft werden, wörtlich meinte der Richter „..dann wären die Viecher weg. Sie bräuchten sich nicht mehr drum zu kümmern…“ Als verantwortungsvolle Hundemami kam das natürlich für Frauchen nicht in Frage, so dass man sich letztlich auf einen Vergleich einigte, dass Herrchen insgesamt einen Betrag in Höhe von € 1.500,00 für die bellenden Lieblinge zu zahlen hat, den er in Raten zu € 100,00 monatlich abstottert.

Nicht minder emotional wird es, wenn einer der beiden Hundeeltern seinen wuscheligen Liebling nach der Scheidung nicht mehr zu Gesicht bekommt.

Ebenso wenig wie Sachen sind Hunde keine Kinder, werden aber ab und zu durchaus wie solche behandelt.

Ein Klassiker in dieser Hinsicht dürfte das Urteil des AG Bad Mergentheim sein (1 F 143/95). Nach der Trennung nahm Frauchen den Hund (in diesem Fall ein Pudel) an sich. Der Pudel wurde gar nicht gefragt und dufte fortan nicht mehr mit Herrchen Gassi gehen und Ball spielen. Man traf sich vor Gericht und Frauchen war auf das Seelenleben ihres Pudels, der nicht hin- und hergerissen werden sollte bedacht, während Herrchen der Ansicht war, es entspräche dem Hundewohl am besten, Kontakt zu beiden Eltern (oder Haltern?) zu haben. Nun ist auch in solch einem Verfahren das Hundewohl das oberste Gut, weshalb ein Sachverständigengutachten hermusste. Der beauftragte Tierpsychologe (!!!) kam zu dem Ergebnis, dass der Hund zu beiden Haltern ein inniges Verhältnis hatte und daher zu beiden Eltern -stopp Haltern!- Kontakt haben sollte. Dies zeigte sich für das Gericht in der mündlichen Verhandlung besonders eindrucksvoll, als der Hund, nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zu Herrchen begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab, z.B. leckte er das Gesicht von Herrchen mehrfach ab. Geigen spielen im Hundehimmel!

Daraufhin ordnete das Gericht unter Wahrung der Hundebelange zweimal die Woche Umgang an, da es sich um ein „Mitgeschöpf“ (also keine Sache, kein Kind!) handle, mit dem man nicht willkürlich umgehen könne.

Auch das OLG Hamm  (10 WF 240/19) musste sich mit der Frage des Hundeumgangs befassen. Auch in diesem Fall war ein Pudel Protagonist, was die Frage aufwirft, ob Pudel besonders liebenswerte Charakterzüge aufweisen, die zu starker Bindung führen oder ob Pudelbesitzer besonders anhänglich sind.

Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, blieb der Hund  bei Herrchen. Frauchen wollte natürlich zweimal die Woche Umgang, aber Herrchen weigerte sich, das Hündchen herauszugeben, was Frauchen veranlasste, das Umgangsrecht einzuklagen.

Die Richter entschieden zunächst, dass der Hund dem Hausrat zuzuordnen sei (fies!) und somit der Hausratsauseinandersetzung unterliegt. Damit muss zunächst festgestellt werden, wem der Hund „zuzuweisen“ ist. Offenbar machte Frauchen keinen besonders guten Eindruck auf die Richter, den man unterstellte ihr, sie wolle den armen Pudel nur benutzen, um stundenweise eigene Bedürfnisse zu befriedigen (auch diese Argumentation dürfte dem einen oder anderen Familienrechtler bekannt vorkommen). Das Gericht entschied schließlich zu Gunsten des Herrchens. Den Umgangsantrag wies das Gericht ab, weil es dafür keine rechtliche Grundlage gebe. Allerdings ließ es die Hintertür insofern offen, dass man den Hundeumgang ja verbinden oder gar abhängig machen könne vom Umgang mit den Kindern.

Ebenso hat auch das OLG Bamberg ( 7 UF 103/03) entschieden, indem es klarstellte, dass es zwar ein gesetzlich vernakertes Recht mit Kindern, nicht aber mit Hunden (in diesem Fall übrigens Labradorhündinnen) gebe.

Man ist also im Fall einer Trennung dem Ehegatten, der den Hundeumgang boykottiert bedauerlicherweise wohl hilflos ausgeliefert, außer man schafft es, eine Übertragung des Hundes im Rahmen der Hausratsverteilung zu erwirken.