Obwohl die Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 nun schon einige Jahre zurück liegt, ist die Verunsicherung bei den Betroffenen, vor allem bei unterhaltsberechtigten Frauen, nach wie vor groß. Nicht ganz zu Unrecht. Daher will ich mich in diesem Beitrag der Reform und ihren Auswirkungen widmen. Im ersten Teil behandle ich die Zielsetzungen und Hintergründe des Reformgesetzes und im zweiten Teil beschäftige ich mich mit den Folgen für die Praxis.

Eines ist sicher: den Beteiligten, insbesondere auch den Gerichten und den Rechtsanwälten hat der Gesetzgeber mit der Reform keinen Gefallen getan. In der Presse ist immer wieder zu lesen, dass die Frau nach dem dritten Lebensjahr des Kindes keinen Unterhalt mehr bekommt. Ist es wirklich so einfach? 

Aber der Reihe nach:

Bis die große Reform kam, war das sogenannte „Altersphasenmodell“ vorherrschend. Dieses besagte, dass der kinderbetreuende Elternteil (der Einfachheit halber sagen wir mal: die Frau) in der Regel bis zum 11. Lebensjahr des jüngsten Kindes überhaupt nicht arbeiten musste und vom 11. bis zum 13. Lebensjahr nur in Teilzeit. Erst ab dem 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes musste die Frau eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Wobei man darauf hinweisen muss, dass natürlich niemand gezwungen wird, zu arbeiten. Es handelt sich um eine „Obliegenheit“. Das bedeutet, dass es der Frau natürlich freisteht, ob sie tatsächlich arbeitet. Sie wird im Zweifel nur so behandelt, als würde sie arbeiten, d.h. es kann ihr ein „fiktives Einkommen“ angerechnet werden.

So weit, so gut. Dieses Modell war vielleicht nicht mehr sehr modern in Zeiten, in denen viele Mütter trotz Kinderbetreuung schnell wieder ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen und führte vor allem bei den zahlenden Männern oft zu Unmut. Andererseits führte das Modell auch zu einer gewissen Rechtssicherheit, denn man wußte, worauf man sich einzustellen hatte.

Der Gesetzgeber fand allerdings, dass es an der Zeit war, das Unterhaltsrecht zeitgemäßer zu gestalten und damit begann das Verhängnis. Der Wurm setzte sich schon im Gesetzgebungsverfahren fest. Der Gesetzgeber verfolgte drei große Ziele mit der Reform:

  • Stärkung des Kindeswohls
  • Stärkung des Prinzips der Eigenverantwortung
  • Vereinfachung der Rechtsanwendung

Das erste Ziel, die Stärkung des Kindeswohls, wurde dadurch erreicht, dass die Kinder nun bei den Unterhaltsberechtigten den ersten Rang einnehmen. Das bedeutet, dass zuerst die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu befriedigen sind. Nur, wenn dann noch etwas übrigbleibt, bekommt auch die Frau Unterhalt. Gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen, den sogenannten „Mangelfällen“, führt dies oft dazu, dass die Frau zugunsten des Anspruchs der Kinder keinen Unterhalt mehr erhält.

Das Prinzip der Eigenverantwortung, das ja eigentlich schon vor der Reform galt, wurde nun in das Gesetz aufgenommen und somit klargestellt, dass auch nach einer Scheidung grundsätzlich jeder für sich selbst zu sorgen hat. Auch die sogenannte Lebensstandardgarantie, das heisst die lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards wurde aufgehoben.

Vom letzten Ziel, nämlich der Vereinfachung der Rechtsanwendung sind wir leider nach wie vor meilenweit entfernt.

Das Gesetzgebungsverfahren ging schleppend voran. Das damals noch rot-grüne Kabinett hatte 2006 den Entwurf eines neuen Gesetzes dem Bundesrat zugeleitet.

Daraufhin brach in der großen Koalition Streit aus: die Union verlangte, dass der besondere Schutz der Ehe und damit auch der verheirateten Mutter im Gesetz stärker ausgeprägt sein müsse. Vor allem sollte der Schutz der verheirateten Mutter vor konkurrierenden Ansprüchen neuer Lebenspartner geschützt werden. Das neue Recht sollte aber am 01.01.2007 in Kraft treten, so dass eine gewisse Eile geboten war. Also trat das Verfassungsgericht auf den Plan und traf in seinem Beschluss vom 28.02.2007 eine überraschende und für den Gesetzgeber äußerst irritierende Entscheidung: die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist nach dem geltenden Gesetz verfassungswidrig!

Der Gesetzgeber war nun angehalten, bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Entscheidung zu treffen. Für den Gesetzgeber eine kaum zu bewältigende kurze Frist, zumal man sich in der Koalition ja nach wie vor uneins war.

Die Koalitionsfraktionen mussten also schnell handeln und so kam es zu dem heute geltenden Recht, welches besagt, dass Betreuungsunterhalt als „Basisunterhalt“ für die ersten drei Lebensjahre des Kindes (gleich ob ehelich oder unehelich) zu zahlen ist. Danach verlängert sich der Unterhaltsanspruch, wenn dies der Billigkeit entspricht. Statt die verheiratete Mutter gegenüber der nicht verheirateten Mutter zu begünstigen, beschloß man, beide gleich – böse Zungen behaupten gleich schlecht – zu behandeln und verzichtete daher auf die Besserstellung der verheirateten Mutter.

So zumindest steht es im Gesetz. Da dies nicht besonders viel Information ist, muss die Gesetzesbegründung herhalten und die wiederum ist relativ ausführlich:

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in den ersten drei Lebensjahren keine Erwerbsobliegenheit besteht. Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass die Frau angehalten ist, nach diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung aufzunehmen, wobei von ihr gefordert wird, die Möglichkeiten zur Betreuung des Kindes auch wahrzunehmen. Danach soll sich auch der Grad der Beschäftigung richten. Ist das Kind in einem Ganztagskindergarten, so wird auch eine Erwerbstätigkeit im entsprechenden Umfang erwartet. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruches ist möglich, wenn sogenannte kindbezogene oder elternbezogene Gründe dies erfordern.

Das war nun schon ein bisschen mehr Information, aber große Klarheit bestand erstmal auch nicht, so dass die Gerichte gefragt waren, die Lücken aufzufüllen und Rechtsfortbildung zu betreiben.

Mittlerweile liegen eine ganze Reihe obergerichtlicher Entscheidungen vor, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Im zweiten Teil dieses Beitrages, der demnächst erscheinen wird, werde ich die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung durch die Gerichte und die praktische Anwendung behandeln.