Derzeit wird in der Presselandschaft (z.B. bei spiegel-online) eine Entscheidung des OLG Hamm diskutiert, in welcher eine Ehe zweier iranischer Staatsangehöriger nach iranischem Recht geschieden wurde. Grundlage war ein deutsch-iranischer Staatsvertrag aus dem Jahr 1929.

Das eigentlich Überraschende ist eigentlich nicht die Entscheidung selbst, sondern die offenbar erstaunte Reaktion darauf. Bis 20.06.2012 war bei einer Scheidung das Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden. Eingeschränkt werden konnte das nur durch den ordre public, der zur Anwendung gelangen konnte, wenn die Ehe danach nicht geschieden werden konnte. Gerade im islamischen Recht war das manchmal problematisch, da es ein Scheidungsrecht der Frau oft nur unter sehr engen Voraussetzungen vorsieht. Nichtsdestotrotz kann auch die Frau gegen den Willen des Mannes geschieden werden. Die Entscheidung des OLG Hamm ist daher unspektakulärer, als sie auf den ersten Blick erscheint, denn das OLG Hamm hat schlicht und ergreifend das gültige internationale Privatrecht angewandt.

Die Frage nach der Anwendung des Heimatrechts hat sich seit Inkrafttreten der ROM-III-Verordnung am 21.06.2012 ohnehin erledigt, da vor deutschen Familiengerichten nun stets das deutsche Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt.