Es ist in aller Munde: das neue Gesetz zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern, insbesondere der Väter. Zeit, sich mit dem neuen Gesetz ein bisschen näher zu beschäftigen.

Die gesetzliche Regelung war bisher recht einfach: mit Geburt des Kindes hatte die nicht verheiratete Mutter die alleinige elterliche Sorge. Der Vater konnte ein gemeinsames Sorgerecht nur erreichen, wenn er die Mutter heiratete oder die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgaben. Die Erlangung eines Mitsorgerechts oder der alleinigen elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter war ausgeschlossen.

Was ist nun anders?

Mit dem neuen Gesetz und der Vorschrift des § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB wird dem Vater nun die Möglichkeit eröffnet, gegen den Willen der Mutter durch eine gerichtliche Entscheidung das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erlangen.

Es wird nun eine Flut von Anträgen bei den Familiengerichten erwartet, in welchen Väter das gemeinsame Sorgerecht einklagen. Es herrscht dabei offenbar derzeit noch die Vorstellung vor, dass nun Väter automatisch auch das gemeinsame Sorgerecht bekommen, ob die Mutter will oder nicht.

Ganz so einfach ist es aber nicht. Es lohnt sich daher, sich mit dem Inhalt und den Voraussetzungen der neuen Regelung etwas näher zu befassen.

Zu Anfang steht dabei die Situation, dass ein Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern geboren wird.

Unverändert geblieben ist der Umstand, dass der Mutter nach Geburt des nichtehelich geborenen Kindes zunächst die alleinige elterliche Sorge zusteht. Es wurde lange diskutiert, ob dem Vater das Mitsorgerecht automatisch mit Anerkennung der Vaterschaft zustehen sollte, wie dies in zahlreichen anderen europäischen Ländern der Fall ist. Allerdings hat sich der Gesetzgeber dagegen entschieden und der Alleinsorge der Mutter den Vorrang eingeräumt.

Jeder Elternteil (im Regelfall wird dies wohl der Vater sein) kann allerdings nun gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB einen Antrag bei Gericht auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen.

Das Familiengericht überträgt die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es findet also keine positive, sondern eine negative Kindeswohlprüfung statt. Dadurch ist die Hürde natürlich viel niedriger gelegt. Denn die Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient, dürfte deutlich schwerer fallen als die Prüfung, ob Kindeswohlgründe der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen.

Nach der Antragstellung soll ein beschleunigtes Verfahren beim Familiengericht durchgeführt werden. Das Gericht stellt den Antrag des Vaters der Mutter zu und setzt ihr gemäß § 155 Abs. 2 FamFG eine Frist zur Stellungnahme, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

Die Mutter kann dann Gründe vortragen, wonach aus ihrer Sicht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Unterlässt sie dies und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich ordnet das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge an. In diesem Verfahren soll dann auf die Anhörung des Jugendamtes und der Eltern im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens verzichtet werden.

Wenn allerdings Gründe bekannt werden oder vorgetragen werden, die gegen eine Übertragung des Kindeswohls sprechen, so findet statt des beschleunigten Verfahrens das normale Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht statt.

Es erfolgt dann also gemäß § 155 FamFG die Erörterung in einem Gerichtstermin und die Anhörung des Jugendamtes.

Die Darlegungslast liegt bei der Mutter, sie muss dabei konkrete Anhaltspunkte darlegen, wonach sich die gemeinsame elterliche Sorge nachteilig auf das Kind auswirken würde.

Dies dürfte bei Eltern, die schon länger zusammenleben schwierig bis praktisch unmöglich sein, denn bei einer bereits seit länger andauernden Partnerschaft spricht vieles für eine funktionierende Kommunikation.

Anders sieht es aus, wenn die Eltern kaum oder gar nicht zusammengelebt haben und daher auch kaum eine Kommunikationsgrundlage besteht bzw. wenn die Eltern im Streit auseinandergegangen sind und das Verhältnis stark zerrüttet ist. Da wird man bei der Kindeswohlprüfung genauer hinsehen müssen.

Um die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen, muss auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegen, die befürchten lässt, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich ist und das Kind folglich erheblich belastet würde durch eine gemeinsame elterliche Sorge der Eltern.

Dies alles betrifft die elterliche Sorge für ein Kind, das neu geboren wird und von nicht miteinander verheirateten Eltern abstammt.

Das Gesetz wurde aber auch geändert, soweit es die elterliche Sorge getrennt lebender, nicht miteinander verheirateter Eltern betrifft. Auch hier konnte der Vater bisher nur unter Mitwirkung der Mutter ein Mitsorgerecht erhalten. Diese Regelung wurde nun aufgehoben.

Nach der Neuregelung des § 1671 BGB kann nun auch der nicht verheiratete Vater die alleinige elterliche Sorge gegen den Willen der Mutter gerichtlich beantragen und erhalten, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Hier wird also eine positive Kindeswohlprüfung vorgenommen. Die Vorschrift unterscheidet dabei nicht mehr zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern oder danach, wer den Antrag stellt. Jeder Elternteil, gleich ob verheiratet oder nicht, kann einen Sorgerechtsantrag stellen, der dann unter Kindeswohlaspekten vom Familiengericht geprüft wird.

Man darf daher nicht dem Irrtum verfallen, dass durch dieses Gesetz die nicht verheirateten Väter sozusagen automatisch die elterliche (Mit-)sorge erhalten. Es kann nun ein Antrag gestellt werden, der dann vom Gericht sorgfältig zu prüfen ist. Gerade bei getrennt lebenden Eltern ist die Hürde durch die Kindeswohlprüfung relativ hoch gesetzt. Denn es muss positiv festgestellt werden, dass gerade die Änderung des status quo dem Kindeswohl dient. Dies bedarf konkreter Argumentation.Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht entwickeln wird, aber meiner Ansicht nach wird in der Vielzahl der Verfahren, die nun eingeleitet werden eine Änderung der Sorgerechtsregelung eher nicht erfolgen.