Kategorie: Allgemein

Zur Düsseldorfer Tabelle- aus aktuellem Anlass

Ich hatte ja hier schon zur Düsseldorfer Tabelle, welche ab 01.08.2015 gilt, berichtet. Bekanntermaßen richtet sich die Düsseldorfer Tabelle nach den steuerlichen Kinderfreibeträgen und für die Zahlbeträge erfolgt ein Abzug des hälftigen Kindergeldes.

Die derzeit gültige Düsseldorfer Tabelle geht dabei von einem Kindergeld von € 184,00 für das erste und zweite Kind, von € 190,00 für ein drittes Kind und € 215,00 für ein viertes Kind aus. Das Kindergeld wurde aber rückwirkend zum 01.01.2015 für das erste und zweite Kind auf € 188,00, für das dritte Kind auf € 194,00 und für das vierte Kind auf € 219,00 erhöht.

Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Düsseldorfer Tabelle diese aktuellen Kindergeldbeträge zu berücksichtigen sind. Weiterlesen



Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Es ist mal wieder soweit. Nachdem die letzte Düsseldorfer Tabelle kaum Änderungen gebracht hat, tut sich jetzt wieder was.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 Euro auf mtl. 328,00 Euro, der eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 Euro auf mtl. 376,00 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 Euro auf mtl. 440,00 Euro.

Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 Euro auf mtl. 504,00 Euro. Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 Euro erhöht, und zwar von monatlich 184,00 Euro auf 188,00 Euro für ein erstes und zweites Kind, von monatlich 190,00 Euro auf 194,00 Euro für ein drittes Kind und von monatlich 215,00 Euro auf 219,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 Euro, 190,00 Euro und 215,00 Euro) auszugehen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigen wird. Da die ab dem 1. August 2015 gültige Tabelle zum 1. Januar 2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, wurden mit der Neufassung der Tabelle zum 1. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und es wurde von weiteren Änderungen wie etwa einer Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 Euro zunächst abgesehen. Diese sollen Anfang 2016 folgen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro.

Die Tabelle wird am 28. Juli 2015 auf einer Pressekonferenz vorgestellt und soll anschließend auf der Webseite des OLG Düsseldorf abrufbar sein.


Auch bei Samenspenden haben Kinder ein Recht auf Auskunft

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.01.2015 entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann.

Der Bundesgerichtshof verwies dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989, wonach Kinder grundsätzlich Anspruch auf Klärung ihrer Herkunft haben, weil diese ein unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei.

Hier die Presseschau

Spiegel

FAZ

Bundesgerichtshof

Die Zeit


Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015

Ab 01.01.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle (einzusehen hier). Die Unterhaltssätze selbst wurden nicht geändert. Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde von € 1.000,00 auf € 1.080,00 erhöht.

Für nicht Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt von € 800,00 auf € 880,00.

Düsseldorfer Tabelle

 


Norbert Blüm – Eine Gegenpolemik

Der ehemalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm hat ein Buch geschrieben. Nun, er hat schon einige Bücher verfasst, die allerdings ehrlich gesagt meiner Aufmerksamkeit bisher entgangen sind.

Bei seinem neuen Buch ist das etwas anders.

Der Titel des Buches lautet „Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten – eine Polemik“. Ein Titel also, der augenscheinlich provozieren will. Bereits in der Einleitung gesteht Herr Blüm dem Leser, dass er von der Materie Recht wenig bis gar nichts versteht. Es dürfte dabei dem Naturell eines Politikers entspringen, eine Expertise zu praktisch jedem Gebiet des Lebens abgeben zu können.

Allerdings tritt in  Herrn Blüms Buch leider in manchmal doch recht verstörender Art diese mangelnde Kenntnis der Materie zu Tage. Gesetze sind nur nebensächlich, obergerichtliche Rechtsprechung sollte lediglich als unverbindliche Anregung verstanden werden, denn am besten lassen sich juristische Fälle ohnehin mit dem gesunden Menschenverstand und dem Blüm’schen Gerechtigkeitsempfinden lösen. Dass dies beides höchst subjektive, kaum verallgemeinerbare Begriffe sind, stört den Autor dabei wenig bis gar nicht.

Aber der Reihe nach. Weiterlesen


Vorrang von Verwandten bei der Auswahl als Vormund

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine interessante Entscheidung erlassen, wonach bei der Auswahl als Vormund Verwandte vorrangig zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall hatten Großeltern beantragt, als Vormund für ihr Enkelkind ausgewählt zu werden, nachdem das Kindeswohl bei den leiblichen Eltern gefährdet war.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Schutz des Art. 6 GG auch die Großeltern mit einbezieht.

Des Weiteren hat es klargestellt, dass Verwandte bei der Auswahl des Vormund vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Kindeswohl bei Dritten besser gedient ist, scheiden die Großeltern aus.

In dem entschiedenen Fall wurde zwar festgestellt, dass die Fremdunterbringung bei Dritten nicht zu beanstanden war, aber die Entscheidung ist dennoch sehr hilfreich in gerichtlichen Verfahren. Denn nun werden die verantwortlichen Fachkräfte (also das Jugendamt) auch gezwungen, wirklich konkrete Gründe vorzutragen, falls sie Großeltern als Vormund nicht in Betracht ziehen.

Die Entscheidung ist vollständig auf der website des Bundesverfassungsgerichts abgedruckt.

 


Verjährung güterrechtlicher Ansprüche mit Türkei-Bezug

Fälle mit Auslandsbezug stellen für den Rechtsanwalt immer ein Haftungsrisiko dar, da stets die Gefahr besteht, dass ausländische Vorschriften übersehen werden und somit dem Mandanten ein Schaden entsteht. Ich möchte mich daher heute den Haftungsfallen bei Fällen mit Türkei-Bezug zuwenden.

Ich bin dabei auf eine interessante neue Gerichtsentscheidung gestossen, die zwar nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommt, dann aber umso mehr Bedeutung hat.

Aufgrund der neuen Vorschriften im Internationalen Privatrecht spielt das ausländische Recht eigentlich nur noch beim Güterrecht eine Rolle. Hinsichtlich der Scheidung und des Unterhaltes ist deutsches Recht anwendbar, wenn die Eheleute in Deutschland leben (ich hatte darüber bereits hier geschrieben).

Im Güterrecht ist nach wie vor genau zu prüfen (obwohl auch hier konkrete Pläne für ein europäisches Güterrecht und eine Vereinheitlichung bestehen). Nach Art. 14, 15 EGBGB ist  für die güterrechtliche Auseinandersetzung das Recht des Landes, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten anwendbar. Dies ist sicherlich eine reformbedürftige Regelung, aber noch müssen wir damit arbeiten. Weiterlesen


Interview in der Zeit zum Wechselmodell

In der Zeit (Artikel hier) wurde ein Interview veröffentlicht mit einer ehemaligen Rechtsanwältin für Familienrecht. Die Expertin begeistert sich hier flammend für das Wechselmodell und hebt die Flexibilität von Kindern hervor.

Leider kann ich den Enthusiasmus der Kollegin nicht ganz teilen.

Natürlich wäre es für die Kinder besser, wenn sie nach der Trennung keinen Elternteil vermissen müssten. Die Realität und vor allem die Praxis sieht aber leider anders aus. Die Kollegin betont, dass die Kinder von zwei Haushalten profitieren können.

Ich bin auch kein Fan der „Wochenendväter“, da ich auch der Ansicht bin, dass der andere Elternteil (sagen wir einfach mal: der Vater) auch in den Alltag mit einbezogen wird und auch die unangenehmen Seiten der Erziehung (von der Schule abholen, Hausaufgaben machen etc.) übernimmt. Es ist nur mittlerweile erkannt worden, dass das Wechselmodell praktisch als gescheitert anzusehen ist. Weiterlesen


Elternunterhalt trotz jahrelangem Kontaktabbruch nicht verwirkt

Heute hat der BGH unter Az XII ZB 607/12 über den Anspruch auf Elternunterhalt entschieden. Er hat festgelegt, dass erwachsene Kinder auch dann für die Heimkosten der Eltern aufkommen müssen, wenn bereits seit Jahren der Kontakt abgebrochen ist.

Ich finde die Entscheidung konsequent. Ein Ausschluss des Elternunterhaltes kommt nur in Betracht, wenn eine schwere Verfehlung von Eltern bejaht werden kann. Der bloße Kontaktabbruch, egal von welcher Seite er ausging, dürfte dafür kaum ausreichen.

Hier die Presseschau:

Süddeutsche

Spiegel

Welt

Zeit