Der Bundesgerichtshof hat heute eine recht weitreichende Entscheidung zur Leihmutterschaft getroffen. Die Leihmutterschaft ist in Deutschland nicht zulässig im Gegensatz zu anderen Ländern. Die Auslandsleihmutterschaft gewinnt daher bei Paaren mit Kinderwunsch hierzulande zunehmend an Bedeutung. Die Gesetzeslage in Deutschland erschwert allerdings die Leihmutterschaft. Während es z.B. in den USA möglich ist, dass die sogenannten „Wunscheltern“ auch als rechtliche Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen werden, ist Mutter eines Kindes nach deutschem Recht nur, wer das Kind zur Welt bringt.

Dies führt bei Leihmutterschaften dazu, dass der biologische Vater, der mit einer Samenspende das Kind gezeugt hat, die Vaterschaft zwar anerkennen kann und somit auch rechtlicher Vater wird. Die Wunschmutter bzw. in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften der Lebenspartner kann eine Elternstellung hingegen nur durch Adoption gelangen.

Der BGH hat nun in einer Entscheidung vom 10.12.2014 (XII ZB 463/13) klargestellt, dass diese Praxis nicht aufrechtzuerhalten ist.

In dem betreffenden Fall hatte ein gleichgeschlechtliches Paar von einer Leihmutter in Kalifornien ein Kind austragen lassen, wobei die Zeugung des Kindes mittels Samenspende des einen Partners und Eizellspende der Leihmutter erfolgte. Dieser Partner wurde durch Anerkennung der Vaterschaft vor dem deutschen Generalkonsulat auch rechtlicher Vater, während dem anderen Partner nur die Stiefkindadoption geblieben wäre.

Der kalifornische Superior Court bestätigte die Elternschaft der Lebenspartner und sie wurden als Eltern in die Geburtsurkunde in Kalifornien eingetragen. Das deutsche Standesamt verweigerte allerdings die Anerkennung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Leihmutterschaft in Deutschland.

Der BGH hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Menschengerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass durch diese Entscheidung das Kind in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Auch einen Verst0ß gegen den Ordre Public verneint der BGH. Das Gericht führt dazu aus:

Bei der Beurteilung sind neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der Leihmutterschaft und der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung zur Mutterschaft vor allem auch die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben insbesondere ein Recht des Kindes hervorgehoben, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können. Diese Rechte sind bei der Frage, ob ein ordre public-Verstoß vorliegt, zu beachten. Würde die Anerkennung der Auslandsentscheidung verweigert, so würde zum Nachteil des Kindes ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen. Dem Kind wäre zwar nach deutschem Recht die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet. In deren Heimatstaat sind rechtliche Eltern entsprechend der kalifornischen Entscheidung aber ausschließlich die Wunscheltern. Dem entspricht die Tatsache, dass die Leihmutter, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Freiwilligkeit ihrer Entscheidung bestehen, im Unterschied zu den Wunscheltern keine rechtliche Elternverantwortung für das Kind übernehmen will.  

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht zu begrüßen, da sie nicht nur für Paare, die durch Leihmutterschaft Eltern wurden, sondern insbesondere auch für das Kind rechtlich Sicherheit schafft. Im Gegensatz zu den derzeitigen Verlautbarungen in der Presse dürfte diese Entscheidung im Übrigen nicht nur für gleichgeschlechtliche Paare, sondern auch für heterosexuelle Paare, die eine Leihmutter in Anspruch nehmen anwendbar sein.

Hier die Presseschau:

Focus

Stern

Die Welt