Der Bundesgerichtshof hat eine praxisrelevante Entscheidung zum Unterhalt veröffentlicht. Er befasst sich mit der Frage, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist,gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche  mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.

Er hat diese Frage verneint. Ich hatte mich ja schon in einem anderen Beitrag mit den Unterhaltsansprüchen, die auf Sozialleistungsträger übergehen befasst. Das Aufrechnungsverbot für Unterhaltsansprüche soll dabei konsequenterweise auch bei den übergegangenen Ansprüchen gelten.

Die Entscheidung ist teilweise auf der website des Bundesgerichtshofes abgedruckt.