Ich hatte ja schon einmal an anderer Stelle über den Mythos geschrieben, dass eine gemeinsame Vertretung in Scheidungssachen durch nur einen Anwalt für beide Ehegatten nicht möglich ist. Der Anwalt ist immer Parteivertreter und kann daher aus berufsrechtlichen Gründen nicht beide Ehegatten vertreten. Trotzdem kommt es natürlich immer wieder vor, dass Ehegatten, die sich einig sind, gemeinsam einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen.

Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, aber für den Anwalt ist dabei Vorsicht geboten, wie der Bundesgerichtshof (IX ZR 322/12) mal wieder klargestellt hat.

Suchen Eheleute gemeinsam einen Anwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, so hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen. Er muss also darauf hinweisen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen der Ehegatten beraten kann. Auch muss der Anwalt darauf hinweisen, dass er bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten werden können und dass in dem Fall, dass die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt, der Anwalt das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass die Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen.

Weiter muss der Anwalt laut BGH darüber belehren, dass er möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, einen der Eheleute im Scheidungsverfahren nicht vertreten kann.

Unterlässt der Anwalt diese Hinweise und Belehrungen, so macht er sich gegenüber den Mandanten schadensersatzpflichtig.