Der Bundesgerichtshof hat am 15.05.2013 eine interessante Entscheidung veröffentlicht, wonach der sogenannte biologische Vater, der seine Vaterschaft durch eine Samenspende begründete ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft haben soll, auch wenn ein anderer Mann als rechtlicher Vater gilt. Dies widerspricht zwar eigentlich der gesetzlichen Regelung des § 1600 BGB, allerdings wird laut BGH nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Etwas anderes gelte nur, wenn durch Vereinbarung zwischen allen Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll, wie dies beispielsweise bei einer anonymen Samenspende der Fall ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann geklagt, der einem lesbischen Paar Sperma zur Befruchtung überlassen hatte. Das Kind sollte dabei von der Lebenspartnerin der Mutter adoptiert werden. Die Vaterschaft wurde allerdings nach der Geburt von dem besten Freund des Paares, der mit dem Kind in keinerlei sozial-familiärer Beziehung stand anerkannt. Nach Ansicht des BGH stellt die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann, der keine Elternschaft anstrebt einen Missbrauch des Elternrechts dar, was den leiblichen Vater zur Anfechtung berechtige.

Manchmal ist der BGH doch sehr kreativ.

Die Entscheidung wurde auf der Seite des Bundesgerichtshof veröffentlicht.