Ich beobachte am Familiengericht München einen neuen Trend: die Vollmacht in Sorgerechtsangelegenheiten!

Früher hat man Sorgerechtsanträge gestellt und diese wurden dann im Hinblick auf das Kindeswohl geprüft, wobei es drei Entscheidungsalternativen gab: Sorgerecht allein bei der Mutter, Sorgerecht allein beim Vater oder weiterhin gemeinsame Sorge. Soweit, so klar. Nun hat sich hier eine weitere Entscheidungsmöglichkeit dazugesellt: die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Erteilung einer Vollmacht in sorgerechtlichen Angelegenheiten.

Eine solche Vollmacht hat durchaus Vorteile. Zum Einen kann auf diese Weise oft schnell eine Einigung im Sorgerechtsverfahren getroffen und ein langwieriges und für alle Beteiligten belastendes Sorgerechtsverfahren vermieden werden. Alle Beteiligten sind mehr oder weniger zufrieden, soweit es die Allgemeinsituation zulässt.

Keinem wird das Sorgerecht entzogen und er oder sie der Möglichkeit beraubt, am Leben und der Erziehung des Kindes maßgeblich teilzuhaben. Schließlich bedeutet die Entziehung der elterlichen Sorge auch den Verlust sämtlicher Informationsrechte bezüglich des Kindes. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil dürfte etwa von Ärzten keine Informationen über den Gesundheitszustand des Kindes erhalten, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmt. Das ist natürlich unschön.

Auch ist mit dieser Vollmacht dem eigentlichen Bedürfnis des Elternteils, der eine Übertragung auf sich wünscht Genüge getan, denn dieser will in der Regel lediglich die weitere Kontaktes mit dem anderen Elternteil vermeiden – man hat sich ja nicht ohne Grund getrennt.

Alles in Butter könnte man meinen. Aber die Vollmacht hat auch ihre Tücken. Lassen wir einmal den Umstand beiseite, dass sie schlichtweg im Gesetz nicht vorgesehen ist. Schließlich befinden wir uns im Kindschaftsverfahren und da ist zum Wohle des Kindes auch Kreativität und Erfindungsreichtum durchaus eine Tugend. Aber: eine solche Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Es besteht also immer die Gefahr, dass der Elternteil seine Vollmacht widerruft, weil ihm irgendeine – womöglich sogar vernünftige – Entscheidung des anderen Elternteils nicht gefällt. Damit steht man dann wieder am Anfang und es muss wieder ein umständliches Sorgerechtsverfahren eingeleitet werden. Ich lasse mal dahingestellt, wie prozessökonomisch das sein mag.

Ich meine nicht, dass Sorgerechtsentscheidungen leichtfertig getroffen werden sollten. Mit Sicherheit ist es nicht im Sinne des Kindes, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, nur weil dieser mit dem anderen nichts mehr zu tun haben will.

Handelt es sich allerdings um eine schon seit langem hochkonfliktreiche Beziehung, in welcher auch Beratungen nicht fruchteten, so wage ich zu bezweifeln, ob das mildere Mittel einer Vollmacht langfristig zur Befriedung beiträgt.